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Nummer 1

1. März 2017

Rechtsprechung
1. Allgemeines (inkl. Verfassungsrecht, EMRK, Personenrecht, Mietrecht, Deliktsrecht, Ausländerrecht usw.)
Art. 39 ff. ZGB: Keine Erfassung des Rufnamens im Personenstandesregister.
Art. 39 ff. ZGB: Keine Erfassung des Rufnamens im Personenstandesregister.
2. Eherecht
2.6 Vorsorgeausgleich
Art. 2 Abs. 2, 123 Abs. 2 aZGB: Keine Verweigerung der Teilung der während der Ehedauer angesparten Freizügigkeitsguthaben.
Art. 2 Abs. 2, 123 Abs. 2 aZGB: Keine Verweigerung der Teilung der während der Ehedauer angesparten Freizügigkeitsguthaben.
2.7 Nachehelicher Unterhalt
Art. 125 ZGB: Nachehelicher Unterhalt nach lebensprägender Ehe.
Art. 125 ZGB: Nachehelicher Unterhalt nach lebensprägender Ehe.
Art. 125 ZGB: Zumutbarkeit der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, Dauer des nachehelichen Unterhalts.
Art. 125 ZGB: Zumutbarkeit der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, Dauer des nachehelichen Unterhalts.
2.9 Verfahrensrecht (inkl. vorsorgliche Massnahmen, Mediation)
Art. 283 ZPO, Art. 14 BV, Art. 8 EMRK: Teilurteil im Scheidungspunkt.
Art. 283 ZPO, Art. 14 BV, Art. 8 EMRK: Teilurteil im Scheidungspunkt.
Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 129, 134, 179 und 286 ZGB: Verhältnis des Novenrechts im Berufungsverfahren zu den gesetzlich vorgesehenen Abänderungsverfahren.
Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 129, 134, 179 und 286 ZGB: Verhältnis des Novenrechts im Berufungsverfahren zu den gesetzlich vorgesehenen Abänderungsverfahren.
3. Kindesrecht
3.4 Elterliche Sorge (inkl. Umgangsrecht)
Art. 298 ZGB: Anordnung der alternierenden Obhut gegen den Willen eines Elternteils.
Art. 298 ZGB: Anordnung der alternierenden Obhut gegen den Willen eines Elternteils.
3.5 Kindesschutz
Art. 300 Abs. 2 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV: Anhörung der Pflegeeltern vor einem Entscheid über einen Beistandswechsel.
Art. 300 Abs. 2 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV: Anhörung der Pflegeeltern vor einem Entscheid über einen Beistandswechsel.
Art. 318 Abs. 3 ZGB: Verwaltung des Kindesvermögens, Pflicht zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung.
Art. 318 Abs. 3 ZGB: Verwaltung des Kindesvermögens, Pflicht zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung.
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