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Nummer 2

13. März 2017

Rechtsprechung
2. Eherecht
2.4 Güterrecht (inkl. übriges Vermögensrecht)
Art. 214 ZGB: Bewertungszeitpunkt für die Errungenschaft.
Art. 214 ZGB: Bewertungszeitpunkt für die Errungenschaft.
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