Der Kanton Aargau errichtet als erster und einziger Kanton Familiengerichte, die für alle familienrechtlichen Angelegenheiten einschliesslich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zuständig sind. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einem vom Volk gewählten Gerichtspräsidenten oder einer Gerichtspräsidentin und zwei vom Regierungsrat gewählten…
Art. 308 ZGB: Keine Errichtung einer Beistandschaft bei elterlichen Bemühungen, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Beistandschaft setzt wie jede Kindesschutzmassnahme voraus, dass das Wohl…
FamPra.ch Nummer 4/2017, 1. November 2017, S. 1142
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht dient in erster Linie dem Schutz der Betroffenen bzw. dem Wohl des Kindes. Nahestehenden Personen kommt im Kindes- und Erwachsenenschutz eine dienende Funktion zu, um den Schutz der Betroffenen und der Kinder zu garantieren. Den nahestehenden Personen darüber hinaus eine verstärkte Rechtsposition einzuräumen…
Art. 273 f. ZGB: Keine vorsorgliche Anordnung von Kontakten mit einem 4-jährigen Kind bei Aufenthalt des Besuchsberechtigten in Untersuchungshaft. Die Inhaftierung als solche schliesst im Grundsatz…
FamPra.ch Nummer 4/2023, 21. November 2023, S. 1060
Art. 318 ZGB: Inventar über das Kindesvermögen, Ersatzvornahme. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, hat dieser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen…
Aus der ZeitschriftFamPra.ch 4/2007 | S. 725–751Es folgt Seite №751⬆ Die zwangsweise Verheiratung ist eine Menschenrechtsverletzung, die auch in Europa begangen wird. Der Beitrag widmet sich zunächst der Definition, dem soziokulturellen Kontext, den Erscheinungsformen und der Verbreitung der Praxis erzwungener…
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – ein Eingriffsrecht – ist wie das bisherige Vormundschaftsrecht rechtstheoretisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt es aber als formelles Bundeszivilrecht. Der Versuch, mit der Revision des ZGB gleichzeitig das Verfahren bundesrechtlich zu regeln, scheiterte. Auf…