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Suchergebnis für nom de célibataire

17 Dokumente gefunden

Le droit du nom suisse : état des lieux et plaidoyer pour un droit « libéré »

Das 2013 in Kraft getretene Namensrecht enthält mehrere Wahlmöglichkeiten für die Namen von Verheirateten während und nach der Ehe, sowie für die Namen der Kinder. Damit verwirklicht es die vollständige Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe und soll als neues Prinzip die Unabänderlichkeit des Geburtsnamens einführen. Weniger strenge…

Nr. 60 Tribunal fédéral, IIe Cour de droit civil Arrêt du 4 juillet 2023 en la cause de A.A. contre B.A., C.A. - 5A_178/2022

Art. 256c Abs. 3 ZGB: Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung. Wichtige Gründe, die eine Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung…

Nr. 41 Tribunal fédéral, IIe Cour de droit civil Arrêt du 28 novembre 2019 en la cause de A.A. contre B.A., C.A. - 5A_222/2018

Art. 68 f. IPRG, Art. 256c Abs. 3 ZGB: Anwendbares Recht für die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft in internationalen Verhältnissen. Grundsätzlich ist für die Bestimmung des auf die Entstehung,…

Kein gemeinsamer Name mehr?

Am 1. Januar 2013 trat in der Schweiz die lange geforderte Revision des Namensrechts in Kraft, die die Gleichstellung der Geschlechter in der Namenswahl gewährleisten soll. Das neue Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens von Braut und Bräutigam tritt in Art. 160 Abs. 1 ZGB an die Stelle der Tradition des männlichen Familiennamens. Zugleich…
FamPra.ch Nummer 4/2018, 16. November 2018, S. 959

Le droit au mariage et à la famille

Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…

L'impact de la procréation médicalement assistée sur l'établissement et la destruction du lien de filiation

Die Regeln des ZGB zur Entstehung des Kindesverhältnisses gehen von der natürlichen Kindszeugung aus. Der Gesetzgeber hat sich für die Frage, wer die rechtlichen Eltern des Kindes sind, für ein Konzept entschieden, bei dem vorwiegend biologische, aber auch sozio-affektive Elemente ausschlaggebend sind. Übergeordnetes Prinzip bleibt dabei das Wohl…
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