Die Revisionsvorlage des Bundesgesetzes über das Bundesgericht wird in ihrer aktuellen Fassung sowohl schwerwiegende als auch unerwartete Auswirkungen auf das Familienrecht haben. Der Entwurf sieht die Einführung eines neuen Artikels 93b BGG vor, wonach eine Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur zulässig ist,…
Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auch andere Gründe als die Kriterien von Art. 311 ZGB infrage kommen, doch bleibt es in seiner Rechtsprechung dazu sehr restriktiv. Das Bundesgericht trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, am Grundsatz der geteilten elterlichen Sorge festzuhalten und…
Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2010 | S. 175–180Es folgt Seite №176⬆Art. 114, 115 ZGB: Verhältnis der Scheidungsgründe nach Art. 114 bzw. 115 ZGB. Der Scheidungsgrund nach…
Art. 122, 123 ZGB, Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB: Ausgleich der beruflichen Vorsorge nach neuem Recht. Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des neuen Vorsorgerechts am 1. Januar 2017 vor einer…
Art. 310 Abs. 1 ZGB: Anforderungen an das Ausmass der Gefährdung, die eine Obhutsentziehung und Heimplatzierung rechfertigen kann; Voraussetzungen für die Eignung einer Anstalt. Die Gefährdung des…
In den letzten Jahren haben sich in England und Wales die Familienstrukturen und die Einstellung zu familiären Beziehungen mit zunehmendem Heiratsalter, höheren Scheidungsraten und Konkubinatsverhältnissen und mit der zunehmenden Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften stark verändert. Diese Veränderungen boten Anlass zu Diskussionen,…
Art. 60, 284 Abs. 3, 276 Abs. 1 ZPO: Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen setzt die Rechtshängigkeit des Verfahrens zur Abänderung des Scheidungsurteils voraus.
FamPra.ch Nummer 4/2012, 7. November 2012, S. 1165
Art. 279 Abs. 1, 286 Abs. 2 ZGB: Abänderung des Kindesunterhalts. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse kann der Kindesunterhalt angepasst werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Art. 279 Abs. 1 ZGB