Der Eheschutz hat sich in das Gegenteil verwandelt: Er ist in der Regel kein Versuch zur Rettung der Ehe, sondern eine Vorbereitung der Scheidung. Umso wichtiger wird der Auftrag zur Vermittlung «in der ersten Stunde», damit die Uneinigkeit in der Familie nicht in völlige Entfremdung umschlägt. Das Eheschutzverfahren ist deshalb als summarisches…
Aus der ZeitschriftFamPra.ch 3/2010 | S. 737–741Es folgt Seite №738⬆Art. 310 ZGB: Aufhebung der elterlichen Obhut. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet…
Die Zuständigkeit des mit der Scheidung befassten schweizerischen Gerichts umfasst auch die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Entscheid über die in der Schweiz und im Ausland gelegenen Grundstücke. Das vom schweizerischen Gericht im Zusammenhang auf die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuwendende Recht bestimmt alle zugehörigen oder…
Art. 123 ZGB: Verzicht auf die Teilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen. Auf die Teilung der während der Ehedauer angesparten Freizügigkeitsleistungen kann nur unter engen…
Art. 125 ZGB: Hypothetisches Einkommen. Einer im Zeitpunkt der Trennung 53-jährigen Frau, die aufgrund ihres Alters und gesundheitlicher Probleme die Arbeitssuche unterlassen hat, kann ein…