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Vermutung, dass für die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht das Eigengut verwendet wird

Art. 197 f., 209 ZGB: Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Vermischung von Mitteln des Eigenguts und der Errungenschaft.

Schlagworte: Ehescheidung Güterrecht; Errungenschaft; Eigengut

Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld diejenige Gütermasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft. Für Schulden, die während der Ehe…

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