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Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht haben sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren

Art. 157 ZPO, Art. 176 Abs. 3, 273 ff. ZGB: Voraussetzungen für ein zulässiges Abweichen von gutachterlichen Empfehlungen. Pönale Überlegungen sind als Kriterium für die Obhutszuteilung irrelevant.

Schlagworte: Elterliche Sorge; Obhutszuteilung; Besuchsrecht; Kindeswohl; Gutachten

Das Gericht kann aus triftigen Gründen von…

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