Der industrielle Mehrwert ist das Ergebnis einer Zuwendungshandlung des Nicht-Rechtsträger-Ehegatten. Dem zuwendenden Ehegatten steht dafür als Ausgleich gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung zugunsten seiner Errungenschaft oder seines Eigenguts zu, die nennwertgeschützt ist. Je nach Konstellation kann die Zuwendungshandlung auch…
Art. 125, 209 Abs. 3 ZGB: Voraussetzungen für die Anzehrung von Vermögen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten, Berechnung der Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. Je nach Funktion und…
FamPra.ch Nummer 4/2013, 11. November 2013, S. 1022
Die konkrete Eigentumsausgestaltung (Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum) der Ehegatten an Immobilien bestimmt die Verfügungsberechtigung und weitgehend die Verlustbeteiligung. Demgegenüber richtet sich die Beteiligung am Mehrwert in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Unabänderlichkeit der Gütermassen nach den investierten Mitteln…
Betreffend die Massenzuordnung des Konzerns im alleinigen Eigentum eines Ehegatten sind verschiedene Ansätze denkbar. U. E. ist der Konzern als eine rechtlich finanzielle Einheit zu behandeln. Jede Gründung einer neuen Muttergesellschaft führt zu einem neuen Konzern bzw. einem neuen Vermögensgegenstand. Demnach erscheint es als zutreffend, für…