Die konkrete Eigentumsausgestaltung (Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum) der Ehegatten an Immobilien bestimmt die Verfügungsberechtigung und weitgehend die Verlustbeteiligung. Demgegenüber richtet sich die Beteiligung am Mehrwert in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Unabänderlichkeit der Gütermassen nach den investierten Mitteln…
Mitarbeiteroptionen als Recht, in Zukunft nach einem vom Arbeitgeber erstellten Plan Aktien (regelmässig zu einem Vorzugspreis) zu beziehen, kommen in verschiedenen Ausgestaltungen vor. Im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen kann die Differenz zwischen dem Bezugspreis und dem Marktwert der Beteiligung grundsätzlich Teil der Errungenschaft…
Art. 51 IPRG: Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Eine Scheidungsklage enthält eine konnexe Klage auf Regelung der…
Die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB schränkt die Ehegatten, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, in ihrer Dispositionsfreiheit ein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, vergrössert eine getätigte Zuwendung aus der Errungenschaft den Vorschlag des Veräussererehegatten rechnerisch. Reicht das Vermögen des Veräussererehegatten…
Art. 182 ZGB: Auslegung von Eheverträgen; Wirkung der Vereinbarung eines neuen Güterstandes. Eine ehevertragliche Regelung, wonach die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt seien, schliesst…
aArt. 140 Abs. 1, 148 Abs. 2 ZGB: Gültigkeit einer in einem separaten Verfahren abgeschlossenen Teilvereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung, Grundsatz der Einheit des…
Die Bestimmung des Werts eines Unternehmens stellt eine zentrale Schwierigkeit bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in einer Scheidung dar. Zwischen dem Zeitpunkt der Bestimmung des Bestands des Unternehmens einerseits und dem Zeitpunkt der Bestimmung von dessen Wert andererseits, können unter Umständen mehrere Jahre liegen. Diese Zeit…
Art. 212 f. ZGB: Wertbestimmung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Bei der Vergleichsrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB ist lediglich der Bewertungsmassstab zu ändern. Die Vergleichsrechnung kann…
Art. 211 ZGB: Bewertung eines Grundstücks. Während des Scheidungsverfahrens verkaufte Liegenschaften sind mit dem Wert im Zeitpunkt der Veräusserung einzusetzen, d.h. mit dem tatsächlich erzielten…
FamPra.ch Nummer 4/2012, 7. November 2012, S. 1137