Das Recht auf Ehe und Gründung einer Familie wird sowohl durch die Bundesverfassung als auch durch die internationalen Menschenrechte geschützt. Um dieses Grundrecht zu umreissen, beschäftigt sich der vorliegende Beitrag insbesondere mit Art. 14 BV, wobei in einem ersten Schritt ein historischer Ver-Aus der ZeitschriftFamPra.ch 2/2011 | [wording…
Art. 176 ZGB, 276 ZPO: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Bereich der Sozialversicherungen unterscheiden sich von…
FamPra.ch Nummer 4/2017, 1. November 2017, S. 1083
Art. 876, 335 ZGB: Zulässigkeit einer Familienstiftung. Wird ein Stiftungszweck im Laufe der Zeit sittenwidrig, ist eine Zweckänderung der Auflösung der Stiftung vorzuziehen. Auch eine Zweckänderung…
Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…
Ein Phänomen, das in der gesamten westlichen Welt beobachtet werden kann, ist die Entwicklung der gemeinsamen Elternschaft, die manchmal einer zweiten grossen Entwicklung gegenübersteht: dem Streben jedes Elternteils nach Mobilität. Der Umzug, ob aus persönlichen oder beruflichen Gründen, stellt die bis dahin von getrennten Eltern geführte…