Art. 134 ZGB: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (inkl. gemeinsamer Obhut). Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist neu zu regeln, wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände dies zum…
FamPra.ch Nummer 4/2011, 28. November 2011, S. 1022
Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…