Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2011 | S. 206–211Es folgt Seite №207⬆Art. 151, 153 aZGB, Art. 7a Abs. 3 SchT ZGB: Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich…
Das Recht auf Ehe und Gründung einer Familie wird sowohl durch die Bundesverfassung als auch durch die internationalen Menschenrechte geschützt. Um dieses Grundrecht zu umreissen, beschäftigt sich der vorliegende Beitrag insbesondere mit Art. 14 BV, wobei in einem ersten Schritt ein historischer Ver-Aus der ZeitschriftFamPra.ch 2/2011 | [wording…
Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…
Neben der unbefristeten Ehe kennt das iranische Recht die Ehe auf Zeit. Diese zweite Eheart führt zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft für einen von den Eheleuten zu Beginn der Ehe festgelegten Zeitraum. Sie löst in bestimmtem Umfang persönliche und vermögensrechtliche Rechtsfolgen aus. Gleichwohl sie als Mittel zur Abmilderung der aus der…