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Aus der ZeitschriftSZS 5/2007 | S. 477–497Es folgt Seite №477

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 4 VVG

Der Versicherte ist gemäss Art. 4 ff. VVG gehalten, sämtliche ihm bekannten als auch diejenigen Tatsachen, die ihm bekannt sein müssten, der Versicherung wahrheitsgemäss anzugeben. Dabei ist seinen Fähigkeiten, Erfahrungen und seiner Bildung Rechnung zu tragen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist dann gegeben, wenn die gesundheitlichen Beschwerden über eine einfache, momentane und einmalige…

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