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Ein unzureichender Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt keinen Verzicht auf eine Verhandlung dar

Art. 6 EMRK, Art. 301a Abs. 1 ZGB: Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Schlagworte: Kindesschutz; Verzicht auf Verhandlung

Schreibt das anwendbare Prozessrecht eine Verhandlung nicht zwingend vor, verzichtet eine Partei dann stillschweigend auf den aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruch auf eine öffentliche und mündliche…

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