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Im Streit um Betreuungsanteile müssen Eltern ihre eigenen Wünsche dem Kindeswohl unterordnen

Art. 273 f. ZGB: Alternierende ​Obhut, Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern.

Schlagworte: Betreuung; Alternierende ​Obhut; Kindesunterhalt

Wird eine alternierende ​Obhut vorgesehen, sind die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzulegen. Dabei lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Betreuungsregelung zu treffen ist. Vielmehr ist…

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