Die faktische Lebensgemeinschaft, das Konkubinat, ist durch das Fehlen einer rechtlichen Regelung seines Status gekennzeichnet. Der Gesetzgeber, dessen Begeisterung für das Familienrecht sich nicht auf die hier behandelte Ma-Aus der ZeitschriftFamPra.ch 4/2020 | S. 851–874Es folgt Seite №874⬆terie erstreckt, befasst…
Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…