Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auch andere Gründe als die Kriterien von Art. 311 ZGB infrage kommen, doch bleibt es in seiner Rechtsprechung dazu sehr restriktiv. Das Bundesgericht trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, am Grundsatz der geteilten elterlichen Sorge festzuhalten und…