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Neue Hoffnung für Kinder ohne rechtlichen Vater? Die Zahlvaterschaft und das Übergangsrecht im Lichte der EMRK

Vor dem 1. Januar 1978 ausserehelich geborene Kinder hatten in der Regel nur eine altrechtliche Zahlvaterschaft und keinen rechtlichen Vater. Das Übergangsrecht (Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB) schloss die vor dem 1. Januar 1968 geborenen Kinder und die Kinder ohne bestehende Zahlvaterschaft von den Klagen zur Feststellung des rechtlichen…
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