Der Bezug einer Freizügigkeitsleistung kann bis zur Vollendung des 69./70. Altersjahres aufgeschoben werden. Wenn die wesentlichen Vermögenswerte in einer Freizügigkeitsleistung gebunden sind, gehen die Nachkommen beim Tod der versicherten Person leer aus. Dies erscheint dann nicht als gerechtfertigt, wenn diese Vermögenswerte vorehelich…