Die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB schränkt die Ehegatten, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, in ihrer Dispositionsfreiheit ein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, vergrössert eine getätigte Zuwendung aus der Errungenschaft den Vorschlag des Veräussererehegatten rechnerisch. Reicht das Vermögen des Veräussererehegatten…