Zur 1. Säule – Premier pilier
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich von einem unabhängigen Gericht gehört wird. Dem Anspruch ist Genüge getan, wenn die Partei ein Plädoyer halten kann. Hingegen garantiert die EMRK nicht das Recht, vor dem Gericht Beweismassnahmen durchzuführen, namentlich die medizinischen Sachverständigen und mit der…
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