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Aus der ZeitschriftSZS 5/2008 | S. 484–488Es folgt Seite №484

Zur 2. Säule – Deuxième pilier

Art. 6 und Art. 8 Ziff. 1 VVG (in der bis am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung)

Unter «gesundheitlichen Störungen» sind in Anwendung der Unklarheitsregel nur solche mit Krankheitswert zu verstehen. «Versagensängste» und «depressives Zustandsbild» fallen nicht darunter, da solche Störungen als vorübergehend gelten und nicht als Symptome eines eigentlichen Leidens aufzufassen sind.

Art. 6 et 8 al. 1 L…

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