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Aus der Zeitschriftrecht 5/2014 | S. 218–232Es folgt Seite №218

Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Am 1. Januar 2013 haben in der Schweiz ca. 150 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ihren Betrieb aufgenommen. Sie sind für die Anwendung der Bestimmungen des ZGB über den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Während das ZGB das materielle Kindes- und Erwachsenenschutzrecht umfassend normiert, wird das Verfahren vor den KESB nur punktuell geregelt. Ergänzend gelangen kantonales Verfahrensrecht sowie die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung. Der vorliegende Beitrag erläutert, welche Normen im Verfahren vor den KESB Anwendung finden, und gibt einen Überblick über die im ZGB enthaltenen Verfahrensbestimmungen.

1. Anwendbares Recht

1.1 Keine Vereinheitlichung des Verfahrens

Bei den zum Schutz hilfsbedürftiger Personen erlassenen Normen des ZGB1 handelt es sich grösstenteils um Massnahmen der Eingriffsverwaltung. Trotz ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter werden die Bestimmungen über den Kindes- und Erwachsenenschutz aufgrund ihrer Einordnung im ZGB von Rechtsprechung2 und Lehre3 traditionsgemäss als forme…

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