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Aus der Zeitschriftrecht 4/2015 | S. 235–242Es folgt Seite №235

Das Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Mit der Revision der elterlichen Sorge hat der Gesetzgeber nicht nur das Zustandekommen und die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu geregelt, sondern auch den Inhalt der Obhut neu definiert. Damit ergeben sich bei Vorliegen gemeinsamer elterlicher Sorge einerseits Abgrenzungsprobleme, andererseits auch Schnittstellen zwischen dem unveränderten Rechtsinstitut des persönlichen Verkehrs und den Begriffen der (alternierenden) Obhut und der Betreuung.

A. Ausgangspunkt

Die Revision der elterlichen Sorge, die per 1. Juli 2014 in Kraft trat,1 ändert nicht nur das Zustandekommen und die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, sondern definiert auch die Obhut neu. Die eng mit der Obhut verbundenen Begriffe der Betreuung und persönlichem Verkehr, ihr Verhältnis untereinander und ihre Abgrenzung zueinander, sind Gegenstand dieses Beitrags. Zuerst…

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