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Aus der ZeitschriftFamPra.ch 4/2020 | S. 939–950Es folgt Seite №939

Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die (fehlende) Sparquote?

Stichwörter:
Unterhaltsforderung, Leistungsfähigkeit, Sparquote, Beweislast.
Mots-clés :
Créance d’entretien, capacité contributive, quote-part d’épargne, fardeau de la preuve.

I. Unterhaltsforderung als schuldrechtliche Forderung

Entstehung und Höhe einer Forderung sind vom Gläubiger zu beweisen (Art. 8 ZGB).2 Das gilt auch für die Forderung auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Sie ist…

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