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Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66Es folgt Seite №38

Formalizing Family: Stiefkindadoptionen durch Regenbogenfamilien aus praktischer und rechtstheoretischer Sicht1

Gleichzeitig ein Beitrag über ein zeitgemässes Abstammungsrecht ​de lege lata

Stichwörter:
Stiefkindadoption durch gleichgeschlechtliche Paare, Regenbogenfamilien, intentionale Elternschaft, Anspruchsniveau Kindeswohl.
Mots-clés :
Adoption ​de l’enfant du conjoint ou du partenaire dans les couples ​de même sexe, familles arc-en-ciel, parentalité intentionnelle, niveau d’exigences concernant le bien ​de l’enfant.

I. Einführung

Kinder wachsen in unterschiedlichen Familienformen auf.3 Unter anderem kann ein Elternteil lesbisch, schwul, bisexuell, trans*,4 intersexuell,5 nicht binär6 oder Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 39queer7 sein. Im Alltag ist dann von einer Regenbogenfamilie die Rede.8 Solche Familien beruhen auf sehr unterschiedlichen Lebenswegen. So kann zum Beispiel eine Partnerin oder ein Partner ein biologisches Kind aus einer vorherigen heterosexuellen Beziehung haben, welches in der gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft aufwächst; das Kind kann durch beide Eltern adoptiert oder als Pflegekind aufgenommen worden sein; ein gleichgeschlechtliches Paar kann sich mit einer Person des anderen Geschlechtes zu einer Mehrelternfamilie zusammenschliessen; oder eine LGTIQ-Person zieht ein Kind alleine gross. Der vorliegende Beitrag nimmt auf eine weitere Konstellation, wie Regenbogenfamilien entstehen, Bezug. Nämlich dass sich gleichgeschlechtliche Partner:innen ein Kind wünschen, dieses mithilfe einer Drittperson gezeugt wird und nach der Geburt in der gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft aufwächst. Wenn im Folgenden von Regenbogenfamilien die Rede ist, geht der Beitrag nur auf diese eine bestimmte Art der Regenbogenfamilie ein.

Der Beitrag geht der Frage nach, wie die Behörden das rechtliche Verhältnis zwischen dem Kind und einem Elternteil mittels Stiefkindadoption herstellen. Bis anhin ist die Praxis der Adoptionsbehörden noch nicht umfassend untersucht worden. Allerdings ist bekannt, dass das behördliche Handeln kantonal divergiert.9 Weiter untersucht der Beitrag, ob das Vorgehen der Behörden rechtlich überzeugt. Die Formalisierung der Familiengemeinschaft im Rahmen einer ausländischen Leihmutterschaft wird demgegenüber nicht näher dargelegt.10

Nach dieser Einführung geht der Beitrag in einem zweiten Teil auf den Wandel sowie die Pluralisierung der Familienformen bzw. auf die Konstruktion von Regenbogenfamilien ein. In einem dritten Teil erläutert er die Relevanz, die rechtlichen Grundlagen und das Verfahren der Stiefkindadoption. In einem vierten Teil geht der Beitrag dann auf Praxiserfahrungen von Regenbogenfamilien und Expert:innen bei der Stiefkindadoption ein. Daraus entwickelt der Beitrag in einem fünften Teil Grund- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 40sätze, wie ein zeitgemässes Abstammungsrecht für Regenbogenfamilien unter der derzeitigen Gesetzeslage ausgestaltet sein sollte.11

II. Die Konstruktion von Regenbogenfamilien: Familienformen im sozialen Wandel

Das Konstrukt «Familie» hat sich über Jahrhunderte verändert und ausdifferenziert. Im Zeitalter der vorindustriellen Epoche, mithin im Zeitraum von 1800 bis 1850, stand vor allem die Familienwirtschaft im Vordergrund. Familien zählten vorwiegend als Produktionsstätten. Bei der Wahl der Ehepartnerin waren die Herkunftsfamilie, der Besitz und die Arbeits- und Geburtsfähigkeit von zentraler Bedeutung. Am weitesten verbreitet war die Sozialform des «ganzen Hauses», welches gesellschaftliche Funktionen – wie beispielsweise die Produktion, Sozialisation, Alters- und Gesundheitsvorsorge – erfüllte. Vorsteher des «ganzen Hauses» war der Hausvater. Mit der Industrialisierung ab dem Jahr 1850 verlor die Sozialform des «ganzen Hauses» zunehmend an Bedeutung. Es etablierte sich die bürgerliche Familie, d.h. die monogame Ehe zwischen Mann und Frau, welche mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben.12 Diese Familienform war durch eine nach den Geschlechtern orientierte Zuweisung eines häuslichen und eines ausserhäuslichen Bereichs geprägt:13 Der Mann hatte die Rolle des Haupternährers, während die Frau primär für den Haushalt und die Kindererziehung verantwortlich war.14 Zwischen den Eheleuten wurde die Vorstellung eines häuslich-gesitteten Familienlebens auf der Basis von Liebe und Romantik zum sinnstiftenden Motiv.15

In der Nachkriegszeit war die bürgerlich-moderne Familie die dominierende Familienform.16 Die beschriebene Rollenverteilung zwischen Mann und Frau blieb massgebend. Familienformen, welche vom Bild der bürgerlich-modernen Familie abwichen (namentlich geschiedene Eltern, nicht eheliche Lebensgemeinschaften, oder unverheiratete Mütter), wurden damals als Notlösungen zwar toleriert, jedoch auch diskriminiert. Die Ehe wurde als dauerhafte Bindung angesehen. Die Pluralisierung der Lebensformen wie auch die zunehmende Unverbindlichkeit und stärker werdende Zweifel am Leitbild der lebenslangen, monogamen Ehe führten jedoch ab Mitte der 1960er-Jahre zu einer Destabilisierung der vorherrschenden, bürgerlichen Familienform.17

Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 41Heute wird über die Begründung von Elternschaft – und damit über die Begründung von Familie – neu verhandelt: Der Ständerat hat den Bundesrat beauftragt, den Reformbedarf im Abstammungsrecht zu prüfen und dem Parlament gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten.18 Eine Reflexion, wie Elternschaft entsteht, ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil die Übereinstimmung von biologischer und sozialer Elternschaft abnimmt, d.h. multiple Elternschaften zunehmen.19 In diesem Kontext ist auch die Konstruktion von Regenbogenfamilien zu erblicken: Multiple Elternschaften sind bei diesen Familien aus biologischen Gründen charakteristisch.20 Regenbogenfamilien stehen deshalb vor der Herausforderung, dass sich die biologischen und sozialen Eltern über ihre Vorstellungen von Elternschaft und ihre Rollen verständigen müssen: Wer letztendlich als sozialer Elternteil zur Familie gehört, muss zwischen den Beteiligten ausgehandelt werden. Mit dieser Entscheidung einhergehend ist zudem, wer in welchem Masse im Familienalltag beteiligt ist, wer welche Rollen spielt und wer welche Verantwortlichkeiten übernimmt.21 Auch die Gesetzgeberin kommt nicht herum, diese Fragen zu beantworten.22 Mit der nun angenommenen «Ehe für alle» hat sie zumindest geklärt, wie die Elternschaft aus rechtlicher Sicht ausgestaltet ist, wenn die Mutter mit einer Frau verheiratet ist.23 Zudem eröffnet die Gesetzgeberin verheirateten lesbischen Paaren neu die Möglichkeit, mittels Samenspende eine rechtliche Familie zu formalisieren. Freilich bleiben die oben beschriebenen Aushandlungsprozesse zwischen den Beteiligten weiter notwendig.

Regenbogenfamilien werden heute hauptsächlich durch lesbische Frauen initiiert. Allerdings leben in der Schweiz vermehrt auch schwule Männer mit Kindern als Familie zusammen.24 Die Angaben über Kinder, welche mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen schwanken zwischen 6000 und 30000 Kindern, mithin Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 42beträchtlich.25 Das Bundesamt für Statistik weist aus, dass 0,1% der Kinder in gleichgeschlechtlichen Paarhaushalten leben.26 Zur Akzeptanz von Regenbogenfamilien in der schweizerischen Bevölkerung bestehen widersprüchliche Angaben: So finden gemäss dem Familienbericht des Bundesrates 2021 lediglich 51% der Bevölkerung, dass sich ein Kind auch entfalten und glücklich sein kann, wenn es bei einem gleichgeschlechtlichen Paar aufwächst.27 Demgegenüber waren gemäss einer Umfrage vom Juni 2010 86,3% der Befragten dafür, dass Kinder, die in einer Regenbogenfamilie leben, dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten sollen, wie Kinder in anderen Familien.28

III. Grundlagen der Stiefkindadoption

1. Relevanz der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare ​de lege lata (zugleich: Sozialpolitischer Diskurs)

Entsteht während einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ein Kind zwischen einem Partner bzw. einer Partnerin und einer Drittperson, steht das Kind in keiner rechtlichen Verbindung zum «anderen Partner» bzw. zur «anderen Partnerin», im Folgenden Co-Mutter und Co-Vater genannt. Die Co-Mutter ist nicht von Gesetzes wegen die zweite rechtliche Mutter. Auch ist es ihr nicht möglich, das Kind anzuerkennen.29 Der Co-Vater kann das Kind ebenfalls nicht anerkennen: Dieses verfügt bereits über zwei Eltern, nämlich der gebärenden Frau (Art. 252 Abs. 1 ZGB) und dem Vater (d.h. seinem Partner).30 Damit beide Partner:innen rechtliche Eltern des Kindes werden, ist mithin eine Stiefkindadoption nötig.

Allerdings war die Stiefkindadoption bis Ende 2017 nur verheirateten Personen zugänglich (vgl. aArt. 264a Abs. 3 ZGB). Zudem schloss das Partnerschaftsgesetz (aArt. 28 PartG) zunächst alle Personen, welche in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, von der Adoption aus. Dieser Ausschluss wurde vor allem ins Gesetz aufge- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 43nommen, um das Risiko eines Scheiterns der Gesetzesvorlage an der Urne zu minimieren.31

Nachdem das Partnerschaftsgesetz in Kraft trat, gab es verschiedene Bestrebungen, das Adoptionsrecht zu revidieren. Dazu gingen diverse Motionen und Interpellationen – unter anderem von Nationalrätin Katharina Prelicz-Huber, dem damaligen Nationalrat Mario Fehr und der damaligen Nationalrätin Viola Amherd – ein.32 2014 sprach sich der Bundesrat für eine partielle Revision der Adoptionsformen aus. Inhalt der Vorlage war unter anderem die Öffnung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare. Damit sollten Ungleichbehandlungen beseitigt und faktische Beziehungen zwischen dem Co-Elternteil und dem Kind rechtlich anerkannt werden.33

Seit dem Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts am 1. Januar 2018 steht die Stiefkindadoption mithin auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen (vgl. Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Wahrnehmungen aus der Praxis befasst sich die Stiefkindadoption seitdem hauptsächlich mit gleichgeschlechtlichen Eltern und deren Kindern. Es geht also nicht mehr primär darum, «klassischen» Stiefeltern eine Adoption zu ermöglichen.34

2. Relevanz der Stiefkindadoption nach Inkrafttreten der «Ehe für alle»

Die Bedeutung der Stiefkindadoption für die Herstellung von Kindesverhältnissen in Regenbogenfamilien wird durch die «Ehe für alle», welche wohl am 1. Juli 2022 in Kraft treten wird, relativiert werden: nArt. 255a Abs. 1 ZGB sieht neu eine Mutterschaftsvermutung vor. Demnach gilt die Co-Mutter als zweiter rechtlicher Elternteil, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt mit der gebärenden Mutter verheiratet ist. Vorausgesetzt, das Kind ist nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsgesetzes gezeugt worden.35

Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 44Auch nach dem Inkrafttreten der Ehe für alle wird die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Wunscheltern von Relevanz bleiben. In vielen Konstellationen wird die gemeinsame Elternschaft weiterhin «nur» mittels einer Stiefkindadoption begründet werden können. So ändert die Mutterschaftsvermutung für schwule Paare per Definition nichts. Dies gilt auch für lesbische Paare, welche nicht verheiratet sind:36 Die Anerkennung des Kindes ausserhalb der Ehe steht nur einer gegengeschlechtlichen Person frei, wie der Wortlaut von Art. 260 Abs. 1 ZGB weiterhin festhalten wird. Die Mutterschaftsvermutung ist auch für verheiratete lesbische Paare, die ein Kind entgegen den Bestimmungen des Fortpflanzungsgesetzes zeugen,37 nicht anwendbar. Schliesslich gilt die Mutterschaftsvermutung bei lesbischen Paaren, welche eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, nicht ohne Weiteres: Eingetragene Partnerschaften werden nach Inkrafttreten der «Ehe für alle» nicht von Gesetzes wegen in eine Ehe umgewandelt. Folglich gelten die Wirkungen der Ehe nicht automatisch bei eingetragenen Partner:innen. Hierfür müssen diese beim Zivilstandsamt eine Erklärung zur Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe abgeben (nArt. 35 PartG).

3. Rechtliche Voraussetzungen

Für eine Stiefkindadoption müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Adoption Minderjähriger (Art. 264 ZGB) erfüllt sein. Demnach muss die Begründung des Kindesverhältnisses zur Co-Mutter oder zum Co-Vater dem Wohl des Kindes dienen.38 Art. 5 Abs. 2 der Adoptionsverordnung (AdoV) konkretisiert, wann der adoptionswillige Elternteil in Bezug auf das Wohl und die Bedürfnisse des Kindes geeignet ist. Darauf wird zurückzukommen sein.39 Weiter muss zum Zeitpunkt des Adoptionsgesuches (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZGB) mindestens ein einjähriges Pflegeverhältnis zur Co-Mutter oder zum Co-Vater bestanden haben (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz (Art. 264d ZGB) statuiert weiter sowohl minimale als auch maximale Altersunterschiede zwischen dem Kind und der Co-Mutter bzw. dem Co-Vater,40 wobei eine Abweichung von diesen Begrenzungen mit Blick auf das Kin- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 45deswohl möglich ist.41 Weiter müssen das urteilsfähige Kind sowie in aller Regel auch der Elternteil, der seine Stellung als rechtlicher Elter abgibt,42 mit der Stiefkindadoption einverstanden sein (Art. 265 ff. ZGB).43

Spezifisch für die Stiefkindadoption setzt Art. 264c ZGB fest, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Co-Vater bzw. der Co-Mutter und dem Elternteil, welcher weiterhin rechtlicher Elter bleiben soll, bestehen muss. Der rechtliche Status ihrer Partnerschaft spielt keine Rolle.44 Allerdings muss die Partnerschaft seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt worden sein. Ob der gemeinsame Haushalt «nur» im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder auch noch während des Adoptionsverfahrens bestehen muss, ist umstritten.45

4. Verfahren der Stiefkindadoption

Örtlich ist die kantonale Behörde am Wohnsitz des adoptionswilligen Elternteils – hier der Co-Mutter oder des Co-Vaters – zuständig (Art. 268 Abs. 1 ZGB). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt das kantonale Recht. Viele Kantone haben diese Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) übertragen. Andere Kantone haben hierfür eigenständige Behörden errichtet.46

Gemäss Art. 268a Abs. 1 ZGB darf die Adoption erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände47 ausgesprochen werden, wobei die Behörde nötigenfalls ein Gutachten einholen muss. Diese Untersuchung wird in der Praxis oft «Sozialabklärung» genannt.48

Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 46Nach der Abklärung hören die Behörden die Beteiligten an (Art. 29 BV; vgl. Art. 268abisZGB in Bezug auf die Kindesanhörung)49 und holen die notwendigen Zustimmungen zur Adoption 50 ein.

Über diese kursorischen Bestimmungen hinaus regelt das Bundesrecht den Verfahrensgang nicht explizit.51 Interdependenzen bestehen aber zwischen dem Adoptionsrecht und dem Kindesschutz: Beantragt eine Frau eine Stiefkindadoption, ist in der Praxis insbesondere umstritten, ob der Samenspender das Kind vor der Stiefkindadoption zunächst anerkennen und sodann seine Zustimmung zur Adoption erklären muss. Gewisse KESB beharren auf die Feststellung der Vaterschaft bzw. errichten zur Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB). Andere Behörden begnügen sich mit (z.B. bei einer Notarperson deponierten) Bescheinigungen über die Vaterschaft.52

Die Kantone können das Adoptionsverfahren näher regeln sowie Richtlinien erlassen. Im nachfolgend interessierenden Kanton Zürich ist das Verfahren wie folgt ausgestaltet:

Die Familienplanung53 stellt den ersten Schritt des Stiefkindadoptionsverfahrens dar, wobei dann natürlich noch kein Verfahren anhängig ist. Die Umstände der Zeugung des Kindes beeinflussen den Verlauf, die Komplexität und oft auch die Länge des Verfahrens.54 So verzichten gewisse KESB auf die Errichtung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft bei einer anonymen Samenspende im Ausland, errichten aber bei privaten Samenspenden teilweise solche Beistandschaften.

Um danach einen Antrag auf Stiefkindadoption stellen zu können, müssen verschiedene Formulare ausgefüllt und Dokumente wie die Steuererklärung oder ein Arztzeugnis der adoptionswilligen Person besorgt werden. Sobald die Unterlagen komplett sind, kann der Antrag bei der Kantonalen Zentralbehörde Adoption eingereicht werden. Die Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und beauftragt dann eine:n externe:n Gutachter:in (d.h. Sozialarbeitende) des Vereins Espoir mit der Sozialabklärung. In wenigen Fällen führt sie diese selbst durch.

Nach erfolgter Sozialabklärung wird ein Sozialbericht erstellt, in welchem die familiäre Situation geschildert und eine Empfehlung zur Adoption ausgesprochen wird. Der Bericht wird dann der kantonalen Zentralbehörde Adoption zugestellt. Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 47Sofern der Antrag vollständig ist, leitet die Kantonale Zentralbehörde Adoption den Antrag an die örtlich zuständigen KESB weiter.55

Nach erfolgter Prüfung des Antrages gewährt die KESB dem Paar bzw. der adoptionswilligen Person das rechtliche Gehör und hört allenfalls das Kind an. Nach der Anhörung befindet die KESB über die Stiefkindadoption und teilt dem Paar den Entscheid mittels Verfügung mit.56

IV. Praxiserfahrungen bei der Stiefkindadoption durch Regenbogenfamilien

1. Methodisches Vorgehen

Die Verfasserinnen der diesem Beitrag zu Grunde liegenden Bachelor-Arbeit57 haben die Daten mittels verschiedener empirischer Methoden erhoben: Einerseits wurden narrative Interviews mit Eltern aus Regenbogenfamilien geführt. Andererseits erfolgte explorative Expert:innen-Interviews.58

Mit Blick auf die kantonalen Unterschiede bei der Umsetzung des Stiefkindadoptionverfahrens wurden für die Befragung ausschliesslich gleichgeschlechtliche Paare, welche die Adoption im Kanton Zürich beantragt haben, berücksichtigt. Befragt wurden lesbische Mütter sowie ein schwuler Mann, welcher seinen Samen privat gespendet hat.59 Die Autorinnen der Bachelorarbeit waren sehr darum bemüht, auch schwule Paare für die Befragung gewinnen zu können. Trotz mehreren Aufrufen über verschiedene Kanäle liess sich leider kein schwules Paar befragen, weshalb Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 48ausschliesslich lesbische Paare ihre Erfahrungen im Stiefkindadoptionsprozess schildern.

Folgende Elternteile wurden befragt (Namen anonymisiert):

  • Katja: Sie ist seit beinahe 20 Jahren mit Tanja zusammen und lebt mit ihr in einer eingetragenen Partnerschaft. Katja ist die biologische Mutter von Max. Der Kinderwunsch von Katja und Tanja ging dank der privaten Samenspende von Markus, einem engen Freund der beiden, in Erfüllung.60
  • Tanja: Sie ist die eingetragene Partnerin von Katja und die Co-Mutter von Max. Sie hat den Antrag der Stiefkindadoption Anfang 2018 eingereicht. Tanja stammt ursprünglich aus Amerika, weshalb das Interview auf Englisch geführt worden ist.61
  • Markus: Er ist der private Samenspender von Katja und Tanja. Markus und sein Partner erfüllten sich ihren Kinderwunsch mittels einer Leihmutterschaft in den USA. Seit der Geburt von Max nimmt er eine ähnliche Rolle wie diejenige eines Paten für Max ein und pflegt eine enge Freundschaft zu beiden Müttern.62
  • Dorothée: Dorothée und ihre Partnerin haben ihre Partnerschaft vor der Revision des Adoptionsgesetzes eintragen lassen. Sowohl sie als auch ihre Partnerin haben eine private Samenspende in Anspruch genommen und ein Kind ausgetragen. Die Kinder wurden von der KESB Stadt Zürich bis zum Abschluss des Stiefkindadoptionsverfahrens verbeiständet, mit dem Ziel, eine Vaterschaft feststellen zu können. Die Stiefkindadoptionsanträge haben sie beide Anfang 2018 eingereicht.63
  • Sarah: Sarah ist die eingetragene Partnerin von Leandra und die biologische Mutter des gemeinsamen Sohnes Jonas. Dank einer reziproken Eizellenspende, bei der eine Eizelle ihrer Partnerin Leandra in einer ausländischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Samenspenders befruchtet und Sarah eingepflanzt wurde, ging ihr Kinderwunsch in Erfüllung. Sarah hat das Kind geboren und ist daher rechtlich die Mutter von Jonas. Die Gene hat er aber von Leandra.64
  • Leandra: Sie ist die eingetragene Partnerin von Sarah und die biologische Mutter des gemeinsamen Sohnes Jonas. Da Leandra das Kind nicht geboren hat, galt sie nicht als die rechtliche Mutter von Jonas. Leandra hat den Stiefkindadoptionsantrag Anfang 2018 eingereicht.65

Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 49In der Arbeit finden sich Zitate folgender Expert:innen: Claudia Ryter, Koordinatorin und Adoptionsabklärung Verein Espoir; Doris Neukomm, Co-Leiterin Rechtsdienst KESB Stadt Zürich; Karin Hochl, Rechtsanwältin, Schaub Hochl Rechtsanwälte AG; Maria von Känel, Präsidentin Dachverband Regenbogenfamilien.

2. Praxiserfahrungen im Stiefkindadoptionsverfahren

a) Generelle Erfahrung mit dem Verfahren

Die befragten Mütter waren sich über die Notwendigkeit von behördlichen Abklärungen bei einer (regulären) gemeinschaftlichen Adoption einig. Ihrer Meinung nach liegt aber eine andere Ausgangslage vor, wenn ein Kind bewusst und geplant in eine Beziehung hineingeboren wird: «Ja, es ist einfach nicht ganz dasselbe. Und deshalb sind gewisse Sachen ein bisschen komisch geworden in diesen Dossiers, in diesen Fragen. Wo ich sagen muss: Ja, es ist eine Stiefkindadoption, aber es ist trotzdem nochmals ein bisschen etwas anderes.»66 Auf diesen Aspekt ist im Folgenden näher einzugehen.

Die befragten Co-Mütter berichten, vor und während des Adoptionsverfahrens sei bei ihnen immer wieder die Frage aufgetaucht, weshalb sie dieses überhaupt durchmachen müssten.67 «Man muss sich ja immer bewusst sein, dass wir ja rechtlich diese Stiefkindadoption machen müssen, obwohl Jonas eigentlich bei uns ja ganz bewusst in diese Beziehung hineingeboren ist. Nicht dass ich ihn hatte und Leandra kam dann irgendwann dazu. Sondern nein, er ist ja bei uns ganz bewusst hineingekommen und trotzdem müssen wir diesen ganzen Prozess der Stiefkindadoption durchmachen.»68 Für die Co-Mütter war es befremdlich, Rechenschaft abgeben zu müssen, eine gute Mutter zu sein, obwohl sie seit Geburt des Kindes in dessen Leben präsent sind.69 «Aber nein, es ist, ich meine, im Endeffekt ist es komisch, du musst wie Rechenschaft darüber ablegen, dass du eine gute Mutter bist, für dieses Kind, für welches du dich entschieden hast zu bekommen. Ich meine, stelle dir vor, das würde man bei allen Eltern machen. Also weisst du, überhaupt die Idee, dass man sagt, wir prüfen, ob du geeignet bist, Mutter oder Vater dieses Kindes zu sein. Und diese Prüfung erfolgt ja nur, weil ich in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung bin. Und das ist halt einfach schräg.»70 Dieses Zitat verdeutlicht, dass sich die Co-Mütter vom Moment der Ge- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 50burt an als vollwertige Elternteile betrachten. Teilweise betonen sie, die «…originären Eltern…»71 der Kinder zu sein.

Der Prozess der Stiefkindadoption dient also aus Sicht der Co-Mütter nicht dazu, eine neue Familie zu gründen. Vielmehr steht die Formalisierung eines bestehenden Familienverhältnisses im Vordergrund. Mit den Worten einer Co-Mutter: «Our case was just formalizing an existing family. And they call it stepchild adoption but that is not how they should call it.»72 Für sie erscheint es also nicht nachvollziehbar, dass das Verfahren zu ihrer rechtlichen Mutterschaft gleich heisst wie Verfahren, bei welchen Kinder beispielsweise aufgrund des Tods eines Elternteils eine neue rechtliche Mutter zugewiesen erhalten sollen. Die gleiche Terminologie ist aus Sicht der Co-Mütter lästig gewesen und habe sich falsch angefühlt.73 Auch die Fragen der abklärenden Personen hätten teilweise nicht auf ihre spezifische Situation gepasst: «Und dann schon, weisst du, im ersten Moment, als sie (Anmerkung: eine abklärende Person) es ausgesprochen hatte, haben sie bereits gemerkt, dass das eine Frage ist, die nicht so passt. Und du merkst halt, dieses Konstrukt, das passt einfach nicht.»74 «Ich meine, solche Sachen sind dann wieder total witzig, wenn du dann wieder realisierst: Okay, das ist eigentlich total ‹weird›, und es ist eigentlich überhaupt nicht passend, aber du musst dann die Frage beantworten.»75

Da der Antrag auf Stiefkindadoption frühestens ein Jahr nach der Geburt des Kindes eingereicht werden kann,76 hatte die Co-Mutter zunächst praktisch keine Rechte und Pflichten ihrem (sozialen) Kind gegenüber. Bis zum Entscheid der KESB verfügten die Familien folglich nicht über eine umfassende rechtliche Absicherung. Die biologische Mutter galt während dieser Zeit vor dem Gesetz als alleinerziehender Elternteil und war gegenüber dem Kind alleine verpflichtet und berechtigt.77 Zu Beginn der Interviews erwähnten deshalb mehrere Mütter, dass der Gedanke, die rechtliche Mutter könnte vor der vollzogenen Adoption sterben, grosse Angst und Unsicherheit ausgelöst habe: «Now can you imagine that a child, who loses a parent, in the same time loses the other parent? That would be a nightmare. And you know, people need to think about that.»78 Natürlich sei diese Unsicherheit schon vor dem Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 51Verfahren da gewesen. Durch den behördlichen Prozess sei ihnen ihre fehlende rechtliche Absicherung jedoch nochmals bewusster geworden.79

Leandra ging schliesslich auf einen weiteren allgemeinen Aspekt des Verfahrens ein: Die Unsicherheit darüber, ob und wie die persönlichen Einstellungen der involvierten Fachpersonen in den Entscheidungsprozess hineinwirken könnten, sei belastend.80

b) Erfahrungen zu den einzelnen Schritten im Adoptionsverfahren

aa) Einleitung

Nachdem der Beitrag auf generelle Erfahrungen mit dem Adoptionsverfahren eingegangen ist, zeichnet er im Folgenden die Erfahrungen der Beteiligten und den Expert:innen zu den einzelnen Schritten im Adoptionsverfahren auf.

bb) Familienplanung

Da gleichgeschlechtliche Paare aus biologischen Gründen nicht über die Möglichkeit verfügen, selbst eine Familie zu gründen, stellt die Familienplanung für sie per se eine Herausforderung dar. Dies nicht nur aus praktischer, sondern auch aus rechtlicher Sicht: Gleichgeschlechtliche Paare sind bereits in der Familienplanung gefordert, zum Beispiel für den Kindesunterhalt Lösungen zu finden, wenn der rechtliche Elternteil und der Co-Elternteil das Kind absichern sollen bzw. möchten.

Bei den befragten Müttern startete die Familienplanung bereits, bevor die Stiefkindadoption 2018 rechtlich möglich wurde. Alle befragten Mütter haben ihre Partnerschaft bereits vor der Geburt ihrer Kinder eintragen lassen.81

cc) Antragstellung

Die einzureichenden Anträge sind kantonal unterschiedlich ausgestaltet. Im Kanton Zürich umfasst der Antrag 18 Seiten, zuzüglich etlicher Unterlagen. Wie bereits dargelegt, haben die Co-Mütter die Fragen, welche im Antrag auf Stiefkindadoption beantwortet werden mussten, als teilweise unpassend und zu wenig auf ihre spezifische Situation angepasst empfunden.82 Dass das Institut der Stiefkindadoption, so wie es heute besteht, nicht das geeignetste für Regenbogenfamilien sei, sei ihnen auch durch Fachpersonen, mit welchen sie im Laufe des Verfahrens zu tun hatten, mehrfach bestätigt worden.83 Auch habe es Formulare gegeben, auf welchen jeweils nur ein Feld für die Mutter und ein Feld für den Vater bzw. den Erzeuger an- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 52gekreuzt werden konnte. Dass die Behörden ihre Formulare, trotz dem neuen Recht, so heteronormativ ausgestaltet hätten, sei für die gleichgeschlechtlichen Paare sehr verletzend gewesen. Ihre Familienform schien dadurch nicht existent zu sein.84 Auch Maria von Känel, welche sich für eine Anpassung der Formulare stark gemacht hatte, musste feststellen, dass viele Behörden diesen Aufwand als unverhältnismässig betrachteten.85

Katja berichtete, rückblickend froh gewesen zu sein, dass sie zu der Zeit, in der sie die Unterlagen zusammengestellt und den Antrag eingereicht habe, noch nicht wieder berufstätig gewesen sei.86 Die Abklärungen mit den Ämtern und Behörden wie auch das Anfordern von Unterlagen hätten nahezu einem Vollzeitpensum entsprochen. Als hilfreich wurde beschrieben, dass der Antrag auf Stiefkindadoption auf der Website der Kantonalen Zentralbehörde Adoption heruntergeladen werden konnte, die auch eine Übersicht über die einzureichenden Dokumente lieferte. Schritt für Schritt habe geprüft werden können, welche Unterlagen bereits vorhanden waren und welche noch fehlten.87

Nebst den einzureichenden Dokumenten wie Steuererklärung, Strafregisterauszug, Wohnsitzbestätigung und weiteren bilden die Biografie der Co-Mutter und des Kindes ein wesentlicher Bestandteil des Antrags. Die Co-Mütter mussten auf ungefähr vier Seiten ihre Lebensgeschichte niederschreiben.88 Die Biografie der Kinder, welche im Säuglingsalter waren, fiel entsprechend kurz aus:89 «Ich meine, wir mussten die Biografie unseres einjährigen Sohnes schreiben, aus seiner Perspektive. Das war dann so ‹Ja, ich bin auf die Welt gekommen und lebe und esse und sonst mach ich eigentlich noch nichts und meine Mamis schauen gut zu mir› und Punkt. Also das war irgendwie eine halbe Seite.»90

Dem Antrag mussten ebenfalls umfassende Arztberichte mit Informationen zu allfälligen somatischen oder psychischen Vorerkrankungen, Medikamenteneinnahme oder Therapien beigelegt werden.91 Die ärztliche Untersuchung werde von den Behörden verlangt, um sicherzustellen, dass die Co-Mutter gesundheitlich in der Lage sei, für das Kind zu sorgen. Für die Co-Mütter war diese Begründung teilweise aber schwer nachvollziehbar:92 «Handkehrum hast du ja sowieso auch nie Garantie, also ich meine, wenn du morgen von einem Auto erfasst wirst, dann kannst du ja noch so Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 53gesund gewesen sein. Das war so ein bisschen das, was ich mir grundsätzlich überlegt habe, wieso man das eigentlich fragt.»93 Die Co-Mütter waren der Ansicht, zu ihrer gesundheitlichen Situation sehr viel Persönliches preisgeben zu müssen.94

dd) Zustimmung des «abgebenden» Elternteils

Bei der Prüfung den Adoptionsvoraussetzungen durch die KESB erlebten die Mütter mehrere Aspekte, welche sie als herausfordernd und teilweise auch als diskriminierend bezeichneten. Eine Bedingung, welche für die Gutheissung der Stiefkindadoption erfüllt werden muss, ist grundsätzlich die Zustimmung der leiblichen Eltern.95 Dies stellt für Paare, welche eine anonyme Samenspende in einer Klinik im Ausland in Anspruch genommen haben, eine Hürde dar, welche unmöglich zu meistern ist.

Gemäss der interviewten Expertin der KESB werde bei nachweisbaren anonymen Samenspenden auf eine Zustimmung des anderen biologischen Elternteils verzichtet.96 Komplizierter sei es bei Paaren, welche eine (anonyme) Samenspende im privaten Umfeld in Anspruch genommen hätten. Die KESB gehe in solchen Fällen davon aus, dass der Spender auffindbar bzw. den Paaren bekannt sei. Daher pochen die KESB im Kanton Zürich in solchen Fällen darauf, Angaben zum Spender zu erhalten. Welche Angaben und in welcher Form diese von den Paaren offengelegt werden müssen, um die Adoptionsvoraussetzungen zu erfüllen, ist gemäss der interviewten Anwältin innerhalb des Kantons Zürich nicht einheitlich geregelt.97 Die Praxis der KESB im Kanton Zürich ist im interkantonalen Vergleich eher streng: So verzichten beispielsweise die Behörden im Kanton Bern gänzlich auf eine Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils bzw. des Spenders, wenn diese Person nicht im Geburtsschein des Kindes aufgeführt wird. Die Mütter müssen den Antrag diesbezüglich lediglich durch eine Begründung, weshalb kein Vater im Geburtsschein eingetragen ist, ergänzen.98

Der Zwang zur Offenlegung der Angaben des Spenders kann für Paare sehr belastend und herausfordernd sein. Ein befragtes Paar erzählte beispielsweise, dass es mit dem Spender vereinbart habe, seinen Namen nicht preiszugeben. Dies, weil beide Parteien vermeiden wollten, dass die KESB eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft für ihre beiden Kinder errichtet. Die KESB ist aber bei beiden Kindern zur Errichtung der Beistandschaft geschritten. Nach vielen aufwendigen und ermüdenden Gesprächen mit den involvierten Behörden, Ämtern und dem Verein Espoir Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 54sah sich das Paar in der Folge mit sehr schwierigen moralischen und ethischen Fragen konfrontiert und entschied sich schlussendlich, zugunsten der Stiefkindadoption, zur Offenlegung der Personalien des Spenders.99 «Und ja jedenfalls, es war dann von dort an eigentlich schon klar gewesen, die führen Gesetze aus wo eigentlich der Grund für das Gesetz nicht mehr wirklich der Grund für ihre Aktionen ist. Weil, ein Unterhaltsvertrag ist ja da gewesen und ein Elternteil ja auch, und da wäre ja ich gewesen und ich hätte das auch sofort unterschrieben natürlich, aber sie wollten den Vater. Also den Spender, sie haben den auch immer Vater genannt und dann haben sie uns befragt und wir haben gesagt, das war eine anonyme, private Spende und dann hat es geheissen ja dann müssen wir den suchen, wir haben keine Chance die Beistandschaft können wir nicht auflösen, auch wenn ihr da einen Vertrag und alles bringt, es muss ein Vater da sein. Das Kind hat das Recht auf Wissen seiner Abstammung und eben auch das Recht auf Alimente, was auch immer, Kontakt … obwohl wir ihnen ganz klar gesagt haben, dass dieser Mann den Kontakt nie gewollt hat…»100

Die befragten Expert:innen sind sich einig, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung101 gewahrt werden müsse. Jedoch müsse dies nicht zwingend mit der Offenlegung der Personendaten des Erzeugers oder Spenders gegenüber der KESB einhergehen. Die Hinterlegung des Namens des Spenders, beispielsweise bei einem Notariat, ist aus Sicht von Rechtsanwältin Hochl102 eine gangbare Möglichkeit.103 Mithin sei in Bezug auf das Recht auf Kenntnis der Abstammung, von der teilweise herrschenden Praxis – um jeden Preis eine Vaterschaft festzustellen – wegzukommen, und die Behörden müssten Ermessensspielräume besser nutzen.104

ee) Sozialabklärung

Nach Prüfung des Antrages ist bei allen Paaren die Sozialabklärung eingeleitet worden, wobei der Verein Espoir mit dem Auftrag der Erstellung des Gutachtens be- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 55auftragt worden ist.105 Die Sozialabklärung beginnt mit dem Aktenstudium der detaillierten Unterlagen. Daraufhin folgt das Erstgespräch, eventuell müssen danach weitere Abklärungen getroffen oder Telefonate geführt werden. Der nächste Schritt ist der Hausbesuch (bei Stiefkindadoptionen sind die Kinder zwingend anwesend) und schliesslich erfolgt die Berichterstellung.106

Die Paare berichten, jeweils zu einem Erstgespräch mit einer Sozialarbeiterin in die Büroräumlichkeiten des Vereins Espoir eingeladen worden zu sein.107 Hauptperson bei diesen Gesprächen sei jeweils die Co-Mutter gewesen. Ihr seien Fragen zu den im Rahmen des Antrags eingereichten Unterlagen, insbesondere zur Biografie, gestellt worden. Die Co-Mütter beschrieben die Gespräche jeweils als eine Wiedergabe der Informationen, welche bereits im Antrag preisgegeben worden sind.108 Die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Co-Mutter gewusst hätte, dass sie das Kind adoptieren möchte, sei in verschiedenen Befragungen immer wieder Thema gewesen und für gleichgeschlechtliche Paare, die viel Zeit in die gemeinsame Familienplanung investiert haben, schlicht nicht nachvollziehbar gewesen.109 Sozialarbeiter:innen des Vereins Espoir hätten teilweise selbst bemerkt, dass gewisse Fragen für die Situation des gleichgeschlechtlichen Paares keinen Sinn machen würden. Solche Situationen wurden teilweise als nervenaufreibend beschrieben, konnten von einigen Paaren aber auch mit Humor genommen werden.110

Die Befragung der Kinder hat bei Dorothée111 für Nervosität gesorgt. Sie habe nicht gewusst, wie ihre Kinder (vier- und sechsjährig) auf die Befragung durch eine fremde Person reagieren würden. Die Sozialarbeiterin sei jeweils mit dem Kind oder den Kindern auf ihr Zimmer gegangen und habe dort ein Gespräch geführt. Die Mütter seien bei diesen Gesprächen, die maximal 15 Minuten dauerten, nicht anwesend gewesen.112 Die Sozialarbeiterin sei freundlich und professionell gewesen.113 Im Gespräch mit den Eltern seien erneut viele Fragen gestellt worden, wobei es sich so angefühlt habe, als ob dabei einfach einem Fragebogen gefolgt worden sei, ohne speziell Rücksicht auf die individuelle Situation der Regenbogenfamilie zu nehmen.114

Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 56Maria von Känel berichtete, Paare hätten ihr erzählt, dass die Sozialarbeiter:innen bei den Kindsbefragungen, entgegen der in der jeweiligen Familie bestehenden Definition, anstatt von einem Spender von einem Vater gesprochen hätten. Für viele Regenbogenfamilien sei dies eine unpassende Bezeichnung, da dem eine heteronormative Definition von Familie zugrunde liegt, und es sei folglich auch verletzend, wenn Fachpersonen die tatsächlichen Umstände und die eigene Familiendefinition ignorieren würden. Für die Kinder in Regenbogenfamilien sei ihre eigene Familienkonstellation ganz normal, weshalb sie oft auch nicht verstehen könnten, dass sie adoptiert werden müssen. Als Eltern dem Kind zu erklären, dass die eigene Familie nicht dieselben Rechte geniesst wie andere Familien, sie deshalb nicht gleichgestellt seien und darum das Verfahren machen müssen, sei sehr schwierig und stelle eine grosse Herausforderung dar.115

Aus Sicht von Claudia Ryter ist es die Pflicht der Sozialarbeiter:innen des Vereins Espoir, das Kind – sofern es vom Alter und dem Entwicklungsstand her möglich ist – einzubeziehen. Generell würden die Kinder ab Schulalter befragt, wenn möglich schon vorher. Bei der Befragung würden immer der Entwicklungsstand und das Alter der Kinder berücksichtigt. Kein Kind soll durch die Befragung verunsichert werden. In der Anfangszeit hätten viele Abklärungen mit älteren Kindern stattgefunden, dort habe man gute und zum Teil bereits sehr differenzierte Gespräche führen können. Je länger, je mehr gebe es nun Regenbogenfamilien mit Kleinkindern, da falle eine Befragung folglich weg.116 Die KESB Stadt Zürich halte sich beim Einbezug von Kindern an die gesetzlichen Vorgaben, insbes. auch Art. 268abisZGB, wobei selbstverständlich in jedem Einzelfall individuell entschieden werden müsse. Bei Themen wie beispielsweise wie dem Kontakt- oder Besuchsrecht würden die Kinder durch die Behörden früher formell einbezogen, da diese Themen weniger abstrakt und damit leichter verständlich seien.117

c) Erfahrungen zur Zeitdauer und den Kosten des Verfahren

Der Faktor Zeit, bzw. die Dauer des Verfahrens, wurde von allen befragten Müttern mehrfach als herausfordernd beschrieben: Aus Angst davor, dass der rechtlichen Mutter während des Adoptionsprozesses etwas passieren könnte, sei der Wunsch nach einem raschen, effizienten Verfahren gross gewesen. Das lange Warten empfinden die Mütter an sich als eine Diskriminierung, da die Verfahrensdauer symbolisiere, dass man als Regenbogenfamilie keine Priorität habe.118 Die Argumentation der Behörden, durch das Verfahren den Schutz des Kindes zu gewährleisten, war für Leandra119 hinsichtlich der damit einhergehenden, langen Wartedauer, in welcher Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 57das Kind lediglich einen rechtlichen Elternteil hat,120 schwer nachvollziehbar. Das Wissen, in einem solchen Fall als Co-Mutter praktisch keine Rechte zu haben, habe sie verängstigt, und sie war deshalb besorgt.121

Mehrere Mütter erwähnten, sie hätten nicht abschätzen können, wie teuer das Verfahren werden würde. Es habe ihnen auch niemand konkret Auskunft darüber geben können. Zwar seien Informationen über einen gewissen Stundenansatz, welcher für die Abklärungen vorgesehen sei, vorhanden. Wie viele Stunden die Abklärung ungefähr in Anspruch nehme, sei jedoch nicht klar gewesen.122 Dorothée123 und ihre Partnerin seien aufgrund der Höhe ihrer Rechnung sehr verzweifelt gewesen und hätten nicht gewusst, wie sie den hohen Betrag bezahlen sollten. «Also ich meine, so über den Daumen haben wir wahrscheinlich gut 5000–6000 Franken ausgegeben, habe ich das Gefühl.»124

Maria von Känel berichtete, dass Frauenpaare oft über wenig finanzielle Ressourcen verfügen würden. Dies könne sich beispielsweise auf die Wahl der Familiengründung auswirken, und so würde manchmal aus finanziellen Gründen auf private Samenspender125 zurückgegriffen. Es habe schon Regenbogenfamilien gegeben, welche in grosse finanzielle Not geraten seien, da sie mehrere Kinder und somit auch höhere Verfahrenskosten hatten.126

Gemäss Rechtsanwältin Hochl kostet der Adoptionsentscheid der KESB im Kanton Zürich CHF 1500. Die Rechnung des Vereins Espoir habe sich ein einem Fall auf CHF 4500 belaufen. In einem anderen Fall sei die Rechnung von Espoir in der Höhe von CHF 4000 ausgestellt worden. Daraus ist ersichtlich, dass die Stiefkindadoption unter anderem aufgrund des Sozialabklärungsberichts sehr viel kostet.127

3. Schlussfolgerung

Die interviewten Eltern waren sehr irritiert, dass das rechtliche Verhältnis zum Co-Elternteil durch eine Stiefkindadoption hergestellt werden muss:128 Für sie war nicht, wie bei einer Adoption üblich, die Herstellung eines neuen Familienverhält- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 58nisses die Frage. Vielmehr sollte eine Familiengemeinschaft, welche bereits vor der Geburt des Kindes bestand, formalisiert werden.

Gerade weil die Stiefkindadoption den interviewten Eltern als konzeptuell verfehlt erschien, nahmen sie die diesbezüglichen Verfahrensschritte als inhaltlich sehr herausfordernd wahr. Zudem lassen ihre Schilderungen auf einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand schliessen.

Die Behörden unterschieden in Bezug auf das Stiefkindadoptionverfahren nicht zwischen Regenbogenfamilien und den übrigen Familienformen. Aus den Schilderungen der Mütter kommt dies durch vermeintliche (sic!) Kleinigkeiten,129 welche aber die heteronormative Prägung des Verfahrens klar aufzeigen, zum Ausdruck.

V. Grundsätze für ein zeitgemässes Abstammungsrecht für Regenbogenfamilien ​de lege lata: Unterschiedliche Standards im Adoptionsverfahren(?)130

1. Einführung

Der Beitrag hat aufgezeigt, dass die Konstruktion Familie wandelbar ist.131 Aufgrund der dargelegten Praxiserfahrungen im Stiefkindadoptionsverfahren geht der Beitrag der Frage nach, ob es ​de lege lata zulässig erschiene, im Verfahren unterschiedliche Standards anzuwenden: weniger strenge Bedingungen an die Adoption, wenn diese eine im Zeitpunkt der Zeugung beabsichtigte, gemeinsame Elternschaft der Regenbogenfamilie – intentionale Elternschaft genannt –132 formalisieren soll.133 Strengere Bedingungen sollen demgegenüber gelten, wenn andere Zwecke hinter der Stiefkindadoption stehen.

Rechtlich gesehen stellt sich damit primär die Frage, ob die gemäss Art. 268a ZGB sowie Art. 5 AdoV für die Abklärung massgebenden Aspekte unterschiedlich auszulegen sind, abhängig davon, ob die Stiefkindadoption die intentionale Eltern- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 59schaft in einer Regenbogenfamilie ermöglichen soll oder nicht.134 Unbestritten ist dabei, dass die Adoptionsbehörden bei sämtlichen Stiefkindadoptionen das Kindeswohl wahren müssen: Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. Art. 268a Abs. 1 ZGB), aber auch weil das Kindeswohl die oberste Maxime des Kindesrechts ist.135 Mit dieser Feststellung ist aber die Frage, nach welchem Massstab die Adoptionsbehörden das Kindeswohl bewerten sollen, nicht beantwortet.

2. Bewertung des Kindeswohls bei einer Adoption: mögliche Anspruchniveaus

Für das Kindeswohl können unterschiedliche Anspruchsniveaus einschlägig sein: So kann vertreten werden, die Adoption müsste geradezu ideale Voraussetzungen für das Wohlbefinden und die gedeihliche Entwicklung des Kindes zur Folge haben (sog. «Maximal- oder Idealvariante»). Weiter könnte dafürgehalten werden, es reiche bereits aus, wenn nach der Adoption zwar keine optimale, aber immerhin günstige und entwicklungsförderliche Verhältnisse bestünden (sog. «Gut-Genug-Variante»). Schliesslich könnte davon ausgegangen werden, die Adoption diene bereits dem Wohl des Kindes, wenn dieses durch die Adoption nicht gefährdet wird (sog. «Gefährdungsvariante» oder «Minimalvariante»).136

Das Gesetz beantwortet die Frage nach dem anwendbaren Anspruchsniveau nicht. Insbesondere statuiert die in Art. 268a Abs. 1 ZGB normierte «umfassende Untersuchung» aller wesentlichen Umstände zwar die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Adoptionsverfahren. Damit ist aber noch nichts über den anwendbaren Massstab an das Kindeswohl ausgesagt: So gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch im Kindesschutzverfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB). Dennoch ist dieses Verfahren von der «Gefährdungsvariante» geprägt.137

Gemäss Büchler und Clausen ist bei Adoptionen die «Maximalvariante» anwendbar, da «die Wahrung des Kindeswohls … sowohl Ziel als auch Rechtfertigung» sei.138 Diese Auffassung ist mit dem heutigen Verständnis einer herkömmlichen Ad- Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 60option an sich kongruent und wird auch von den vorliegend interviewten Müttern nicht infrage gestellt:139 Die Adoption soll primär den Wunsch nach Elternschaft verwirklichen. Bei ihr handelt es sich aber zugleich um einen Akt der Kinder- und Jugendfürsorge.140 Dem Staat kommt mit anderen Worten eine zentrale Vermittlerrolle zu. Zudem wird bei einer Adoption klassischerweise das Kindesverhältnis zu den bisherigen Eltern bzw. zu einem Elternteil aufgehoben. Aus diesen Gründen muss das Wohl des Kindes – im Sinne der «Maximalvariante» – durch die Adoption am besten gewahrt werden. Fraglich ist aber, ob diese Argumente auch bei Stiefkindadoptionen überzeugen, welche eine intentionale Elternschaft von Regenbogenfamilien formalisieren sollen, indem sie das Kindesverhältnis zum Co-Elternteil herstellen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

3. Einschlägiges Anspruchsniveau bei der Bewertung des Kindeswohls: das Diskriminierungsverbot als zentraler Massstab

a) Bindung der Behörden an das Diskriminierungsverbot

Wenn die Behörden festlegen, welches Anspruchsniveau für die Bewertung des Kindeswohls einschlägig ist, sind sie an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV). Somit darf keine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV).141 Eine Diskriminierung liegt unter anderem vor, wenn eine Person aufgrund der sexuellen Orientierung gleich behandelt wird, obwohl besonders gute Gründe für eine Ungleichbehandlung sprechen würden.142 Falls besonders gute Gründe für eine Ungleichbehandlung von intentionaler Elternschaften in Regenbogenfamilien und den übrigen Elternschaften sprechen würden – was das Anspruchsniveau an das Kindeswohl betrifft – läge in der Gleichbehandlung der Familienformen eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung vor. Es würde sich dabei um eine mittelbare Diskriminierung handeln:143 Theoretisch erscheint denkbar, dass auch heterosexuelle Paare zu einer Stiefkindadoption greifen, um eine im Zeitpunkt der Zeugung ihres Kindes geplante gemeinsame Elternschaft zu formalisieren. In aller Regel wären aber vor allem homosexuelle Paare durch die Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 61Gleichbehandlung der intentionalen und der übrigen Elternschaft bei der Stiefkindadoption betroffen: Es ist aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen kaum denkbar, dass die Stiefkindadoption auch durch ein heterosexuelles Paar in Anspruch genommen wird, um eine intentionale Elternschaft formalisieren zu können. Auf diese Konstellation geht der Beitrag im Folgenden deshalb nicht ein.

b) Vorliegen besonders guter Gründe für eine Ungleichbehandlung

Damit muss der Beitrag prüfen, ob bei einer Stiefkindadoption besonders gute Gründe für ein unterschiedliches Anspruchsniveau an das Kindeswohl bestehen, je nachdem, ob die Adoption die intentionale Elternschaft einer Regenbogenfamilie formalisieren soll144 oder ob die Adoption anderweitige Zwecke verfolgt.

Dafür muss in einem ersten Schritt auf die Adoptionsforschung eingegangen werden. Langzeitstudien zeigen auf, dass sich Kinder, welche von gleichgeschlechtlichen Paaren erzogenen werden, im Wesentlichen gleich entwickeln wie vergleichbare Kinder aus heterosexuellen Familien.145 Die Stiefkindadoption durch Regenbogenfamilien gibt mithin aus Sicht der Adoptionsforschung nicht zu generellen Bedenken Anlass. Auch nicht mit Blick auf das – unbestrittenermassen wichtige – Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.146 Damit scheint es angebracht, das Adoptionsverfahren bei der Formalisierung einer intentionalen Regenbogenfamilie danach auszurichten, ob das Kindeswohl bei einer Adoption erheblich gefährdet wäre (Gefährdungsvariante»).

Demgegenüber hält die Forschung in Bezug auf «klassische» Stiefkindadoptionen generell fest, die Motivlage müsse genau überprüft werden. Aus der Praxis sei bekannt, dass einem Grossteil der Stiefkindadoptionen Trennungen und Scheidungen der Eltern vorausgingen, welche häufig durch Konflikte belastet seien. In einer solchen Situation würden gewissen Eltern die Stiefkindadoption als einen Ausweg erblicken, um die Konflikte in Bezug auf die Kinderbelange zu beenden. Weiter sollte gemäss der Forschung geprüft werden, ob die Adoption nur angestrebt wird, um den abwesenden Elternteil auszugrenzen, um Bedürfnisse der Eltern zu befriedigen oder um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Zudem seien auch rein wirtschaftliche Motive für die Stiefkindadoption (z.B. Wegfall des Unterhaltsanspruchs, Wegfall erbrechtlicher Ansprüche) auszuschliessen.147

Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 62Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Adoptionen, welche nicht zur Formalisierung einer intentionalen Regenbogenfamilie erfolgen, sehr sorgfältig geprüft werden müssen. Deshalb rechtfertigt es sich, bei diesen Stiefkindadoptionen die «Maximalvariante» in Bezug auf das Kindeswohl anzuwenden. Somit liegen gemäss der Adoptionsforschung qualifizierte Gründe vor, um das Anspruchsniveau an das Kindeswohl ungleich festzulegen, je nachdem, ob die Stiefkindadoption die intentionale Elternschaft von Regenbogenfamilien formalisieren soll oder ob sie anderen Zwecken dient.

Aus Sicht des Rechts muss berücksichtigt werden, dass die allfällige Weigerung, eine intentionale Elternschaft von Regenbogenfamilien durch die Stiefkindadoption rechtlich zu formalisieren, regelmässig zu einer Schlechterstellung der Kinder führt, verglichen mit der Situation von Kindern, bei denen die Behörden die Stiefkindadoption aus anderen Gründen ablehnen: Erstere verfügen vor der Adoption oft nur einen rechtlichen Elternteil, während das Kind vor einer «klassischen» Stiefkindadoption regelmässig über zwei Eltern verfügt. Durch die Einelternschaft sind rechtliche Nachteile, zum Beispiel in Bezug auf die finanzielle148 oder die kindesrechtliche149 Situation, verbunden.

Freilich ist es auch vor einer Stiefkindadoption, welche das Rechtsverhältnis zum Co-Elternteil begründen soll, möglich, dass das Kind bereits über einen zweiten, «abgebenden» Elternteil verfügt: Zum Beispiel wenn die KESB erfolgreich auf eine Feststellung der Vaterschaft hingewirkt hat150 oder weil die gebärende Frau – bei einer Stiefkindadoption durch ein schwules Paar – das Kindesverhältnis aufheben lassen möchte.151 Sollte das Adoptionsgesuch in diesen Konstellationen abgelehnt werden, würde dem Elternteil, welcher auf seine Elternschaft verzichten möchte, eine rechtliche Stellung eingeräumt, welche er als Samenspender oder als das Kind austragende Person gar nie angestrebt hat. Damit läge eine Situation vor, welche mit einem an sich verpönten hinkenden Rechtsverhältnis vergleichbar ist:152 Während der Co-Elternteil nicht rechtlicher Elter sein darf, muss der «abgebende» Elternteil die Elternschaft übernehmen. Bei der «klassischen» Stiefkindadoption mag der «abgebende» Elternteil ebenfalls nicht mehr als Elter fungieren wollen. Allerdings war hier eine Beziehung zum Kind ursprünglich angestrebt und besteht deshalb eher die Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 63Möglichkeit, dass sich das Kind und der «abgebende Elternteil» nach einer Ablehnung des Adoptionsgesuches wieder annähern.

Damit die soeben dargelegte Schlechterstellung nicht eintritt, sollten sich die Behörden bei Stiefkindadoptionen, welche das Kindesverhältnis zum Co-Elternteil im Rahmen einer intentionalen Elternschaft herstellen, mit der «Gefährdungsvariante» begnügen. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, um bei anderen Konstellationen von der «Maximalvariante» abzurücken. Damit liegen auch aus Sicht des Rechts besonders gute Gründe für eine Unterscheidung vor, je nachdem, ob die Stiefkindadoption eine intentionale Elternschaft formalisieren soll153 oder nicht.

4. Fazit

Eine Stiefkindadoption kann grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Freilich bestehen bei Stiefkindadoptionen, welche eine intentionale Elternschaft in Regenbogenfamilien formalisieren sollen, besonders gute, aus dem Kindeswohl abgeleitete Gründe, um von diesem «Maximalmassstab» abzuweichen. Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot muss deshalb ein anderer Massstab für die Genehmigung der Adoption einschlägig sein: Entscheidend ist, ob die Adoption das Wohl des Kindes gefährdet.

Dieses Ergebnis soll das Kindeswohl nicht als unbedeutend taxieren. Auch soll keineswegs suggeriert werden, Kinder seien bei Adoptionen «Verfügungsmasse» von Erwachsenen, welche ihre Bedürfnisse ohne Rücksicht auf das Kindeswohl ausüben könnten. Die Behörden sind auch bei der «Gafährdungsvariante» gehalten, das Kindeswohl zu prüfen. Nur bezieht sich diese Prüfung auf eine mögliche Gefährdung des Kindes.

5. Grobe Skizzierung einer praktischen Umsetzung

Muss die Adoptionsbehörde prüfen, ob das Kindeswohl durch die Stiefkindadoption gefährdet ist, kann eine Untersuchung aller wesentlichen Umstände i.S.v. Art. 268a Abs. 1 ZGB auch sichergestellt werden, wenn die derzeit vorgenommenen Abklärungen154 entschlackt würden. Grob skizziert könnte das Verfahren wie folgt ausgestaltet sein:

Nach Eingang des Antrages auf Stiefkindadoption klärt die Behörde ab, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Stiefkindadoption erfüllt sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. c AdoV).

Danach fordert die Behörde die Antragssteller:innen auf, alle Unterlagen einzureichen, deren Beizug die AdoV zwingend vorschreibt oder welche notwendig sind, Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 64weil die Behörde den Inhalt der Unterlagen nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung wahrnehmen kann. Zu denken ist dabei an einen Strafregisterauszug (Art. 5 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 und Art. 5 Abs. 6 AdoV) sowie an die Steuererklärung (Art. 5 Abs. 2 lit. d Ziff. 1 AdoV). Demgegenüber würden beispielsweise durch die Eltern verfasste Biografien über das Kind155 und Arztzeugnisse156 entfallen.

Weiter erfolgt ein Gespräch der Antragssteller:innen bei der den Entscheid erlassenden Behörde, in Anwesenheit einer gemäss Art. 5 Abs. 5 AdoV qualifizierten Person. Im Rahmen dieses Gespräches sollen die Behörden prüfen, ob Hinweise bestehen, wonach das Wohl des Kindes durch die Stiefkindadoption gefährdet sein könnte. Dafür bietet der Katalog in Art. 5 Abs. 2 AdoV Orientierung.

Sollte die Behörde während des Gespräches Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bei einer Stiefkindadoption157 ausmachen, müsste sie eine vertiefte Sozialabklärung in Auftrag geben. Ansonsten findet keine Sozialabklärung statt.158 Dies würde die zeitliche Dauer des Adoptionsverfahrens wesentlich verkürzen, was regelmässig im Interesse des Kindes liegt.159

Jedenfalls wenn die Adoptionsbehörde beabsichtigt, das Gesuch abzulehnen, wären die Eltern anzuhören. Eine Kindesanhörung findet nach Massgabe von Art. 268abisZGB kindsgerecht160 statt.161

Das Verfahren würde mit einem Entscheid beendet.

VI. Fazit und rechtspolitische Desiderata

Die vorliegend interviewten Personen verfolgten das Ziel, eine im Zeitpunkt der Zeugung bewusst geplante gemeinsame Elternschaft rechtlich zu formalisieren. Das Kindesverhältnis zum Co-Elternteil – d.h. zum sozialen, nicht aber rechtlichen E​l- A us der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 65ternteil – musste dafür durch eine Stiefkindadoption hergestellt werden. Die Betroffenen nahmen das Verfahren als inhaltlich, zeitlich und finanziell herausfordernd wahr. Nach Ansicht der Verfasserin und des Verfassers statuieren die Behörden im Adoptionsverfahren zu hohe Anforderungen an das Kindeswohl, wenn die Formalisierung einer intentionalen Elternschaft in einer Regenbogenfamilie infrage steht: Während sie von einer «Maximalvariante» ausgehen, ist gemäss der Verfasserin und dem Verfasser die «Gefährdungsvariante» angezeigt. Damit ist massgebend, ob das Wohl des Kindes durch die Stiefkindadoption gefährdet würde. Dann kann das Adoptionsverfahren wesentlich entschlackt werden.

Abschliessend sind noch einige rechtspolitische Desiderata festzuhalten, auf die vorliegend nicht näher eingegangen werden kann: Unbesehen von den Ausführungen im Beitrag sollte der Gesetzgeber bei der anstehenden Reform des Abstammungsrechts den Regenbogenfamilien andere Instrumente als die Stiefkindadoption einräumen, damit sie ihre gemeinsame Elternschaft absichern können: Unabhängig von Status und Geschlecht sollten Regenbogenfamilien ihre rechtliche Elternschaft mit Wirkung ab der Geburt des Kindes begründen können. Erste Vorschläge für ein solches Modell bestehen.162 Es bleibt zu hoffen, dass sich diese in der rechtspolitischen Diskussion zum neuen Abstammungsrecht durchsetzen werden.

Zusammenfassung

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, wie die im Zeitpunkt der Zeugung bereits geplante gemeinsame Elternschaft von Regenbogenfamilien rechtlich hergestellt werden kann. Um das Kindesverhältnis zum Co-Elternteil (d.h. zum zunächst «nur» sozialen Elternteil) zu begründen, ist ​de lege lata sowie teilweise auch nach Inkrafttreten der «Ehe für alle» eine Stiefkindadoption erforderlich. Der Beitrag zeigt anhand von Interviews mit Beteiligten und Expert:innen auf, wie das entsprechende Verfahren im Kanton Zürich praktisch verläuft und mit welchen Schwierigkeiten sich die Beteiligten konfrontiert sehen. Darauf basierend geht der Beitrag der Frage nach, welcher Massstab für die Beurteilung des Kindeswohls bei einer Stiefkindadoption gilt, wenn diese eine gemeinsame, im Zeitpunkt der Zeugung bereits geplante rechtliche Elternschaft der Regenbogenfamilie ermöglichen soll. Der Beitrag kommt zum Schluss, dass die Behörden prüfen müssen, ob die Stiefkindadoption das Kindeswohl gefährdet. Dies im Gegensatz zur bisherigen Praxis, welche darauf abstellt, ob die Adoption dem Kindeswohl am besten entspricht. Mit der Anwendung dieses «Gefährdungsmassstabs» auf das Kindeswohl kann das Adoptionsverfahren entschlackt werden. Die Verfasserin und der Verfasser skizzieren hierfür eine praktische Umsetzung. Aus der ZeitschriftFamPra.ch 1/2022 | S. 38–66 Es folgt Seite № 66

Résumé

La présente contribution examine ​la question ​de savoir comment établir, sur le plan juridique, ​la parentalité commune déjà prévue au moment ​dela conception ​de l’enfant au sein ​de familles arc-en-ciel. Afin d’établir le lien ​defiliation avec le coparent (c.-à-d. celui qui ne revêt dans un premier temps « que » ​la dimension sociale), il convient selon le ​droit actuel ​de passer par une adoption ​de l’enfant du conjoint ou du partenaire, ce qui restera selon les situations également le cas après l’entrée en vigueur du « mariage pour tous ». Au travers d’entretiens avec des personnes concernées par ​la situation et des expert-e-s, ​la contribution présente le déroulement ​de cette procédure dans ​la pratique du canton ​de Zurich ainsi que les difficultés rencontrées. Sur ​la base ​de ces éléments, ​la contribution examine les critères à appliquer pour évaluer le bien ​de l’enfant lors ​de son adoption par le conjoint ou partenaire, lorsque celle-ci doit permettre, au sein ​dela famille arc-en-ciel, une parentalité commune reconnue juridiquement et déjà décidée au moment ​dela conception. Il ressort ​de cet article qu’il appartient aux autorités d’examiner si l’adoption par le conjoint ou le partenaire compromet le bien ​de l’enfant, soit à l’inverse ​dela pratique actuelle, qui vise à déterminer si l’adoption est ​la solution qui répond le mieux au bien ​de l’enfant. Ce « critère ​de mise en danger » du bien ​de l’enfant permet ​de simplifier ​la procédure d’adoption. Les auteurs décrivent dans les grandes lignes comment cette procédure pourrait se dérouler en pratique.

  1. 1 Dieser Beitrag basiert teilweise auf einer Bachelorarbeit mit dem Titel «Die Stiefkindadoption aus Sicht von Regenbogenfamilien und Fachpersonen – das rechtliche Gleichheitsgebot auf dem Prüfstand», welche die Erstautorin zusammen mit Nina Seiler zum Abschluss des Studiums der Sozialen Arbeit an der Hochschule Luzern verfasst hat. Die Arbeit kann unter https://files.www.soziothek.ch/source/2020_ba_Schneider_Seiler_zenodo4055795.pdf (1.11.2021) eingesehen werden. Der Zweitautor dieses Beitrages hat die Arbeit betreut. Nina Seiler sei für ihre Mitwirkung in einer ersten Phase des Beitrags herzlich gedankt.
  2. 2 Die Verfasserin gibt vorliegend ihre persönliche Meinung wieder.
  3. 3 Vgl. Bundesamt für Statistik, Familien in der Schweiz – statistischer Bericht 2021, 11 f.
  4. 4 Als trans* werden Personen bezeichnet, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei der Geburt im Geburtenregister eingetragenen Geschlecht übereinstimmt, vgl. Recher, Änderung von Name und amtlichem Geschlecht bei Transmenschen in der Schweiz, Zürich 2012, 6.
  5. 5 Bei intersexuellen Personen ist das biologische Geschlecht nicht eindeutig, vgl. Recher, Rechte von Transmenschen, in: Ziegler/Montini/Capur (Hrsg.), LGBT-Recht, 2. Aufl., Basel, 2015, N 7.
  6. 6 Nicht binäre Personen sehen sich nicht (ausschliesslich) in den Kategorien «Mann» oder «Frau» repräsentiert, https://www.nonbinary.ch/was-ist-non-binaer/ (1.11.2021).
  7. 7 Queer ist ein Sammelbegriff für Personen, die nicht der heterosexuellen Geschlechtsnorm entsprechen, vgl. https://www.tagesspiegel​.de/gesellschaft/queerspiegel/das-queer-lexikon-was-bedeutet-queer/11702816.html (1.11.2021).
  8. 8 Vgl. z.B. https://www.regenbogenfamilien.ch/fragen-antworten/ (1.11.2021). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Begriff «Regenbogenfamilie» auch im Verhältnis zwischen erwachsenen LSBTIQ-Personen untereinander von Bedeutung ist: Bereits seit Ende der 1960er-Jahre ist «We are famliy» Ausdruck einer familiären Fürsorgegemeinschaft, vgl. Nay, Qu(e)er zum Recht? Normalisierungsprozesse gleich- und trans*geschlechtlicher Elternschaft durch Recht, FamPra.ch 2013, 366 ff., 368.
  9. 9 Cottier/Crevoisier, Gemeinsame originäre Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare, FamPra.ch 2021, 286 ff., 321.
  10. 10 Zumal die Behörden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur die rechtliche Elternschaft des genetischen Wunschelters anerkennen dürfen, nicht aber die rechtliche Elternschaft des nicht genetischen Elternteils, sofern die ausländische Leihmutterschaft zur Umgehung des in der Schweiz bestehenden Leihmutterschaftsverbotes (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV) in Anspruch genommen wurde, vgl. BGE 141 III 312 und dazu kritisch Büchler/Maranta, Urteilsbesprechung 5A_748/2014, FamPra.ch 2016, 249 ff. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass das Kindesverhältnis zum nicht genetisch verwandten Elternteil mittels Stiefkindadoption hergestellt werden muss.
  11. 11 Vgl. dazu auch Crevoisier/Cottier, FamPra.ch 2021, 286 ff.
  12. 12 Peuckert, Familienformen im sozialen Wandel, 9. Aufl., Wiesbaden 2019, 13.
  13. 13 Büchler/Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, Basel 2008, 9.
  14. 14 Peuckert (Fn. 12), 11.
  15. 15 Büchler/Vetterli (Fn. 13), 9.
  16. 16 Peuckert (Fn. 12), 1 ff.
  17. 17 Peuckert (Fn. 12), 11.
  18. 18 Postulat Nr. 18.3714 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Der Bundesrat hat hierzu eine interdisziplinäre Expertengruppe eingesetzt, vgl. https://www.bj.admin.ch/bj​/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/abstammungsrecht.html (1.11.2021). Bis zum heutigen Zeitpunkt sind noch keine Empfehlungen veröffentlicht worden.
  19. 19 Büchler/Schmucki, Das Abstammungsrecht in rechtsvergleichender Sicht, FamPra.ch 2020, 1 f.; unter multipler Elternschaft wird das Phänomen verstanden, dass der Zusammenhang zwischen biologischer, genetischer und sozialer Elternschaft aufgehoben wird, vgl. Rusch, Rechtliche Elternschaft, Bern 2011, 24.
  20. 20 Bergold/Buschner, Regenbogenfamilien in Deutschland, in: Bergold/Buschner/Mayer-Lewis/Mühling (Hrsg.), Familien mit multipler Elternschaft. Entstehungszusammenhänge, Herausforderungen und Potenziale, Opladen/Berlin/Toronto 2017, 143.
  21. 21 Bergold/Buschner (Fn. 20), 149.
  22. 22 Noch unter dem Partnerschaftsgesetz ging die Gesetzgeberin demgegenüber davon aus, eingetragene Partnerschaften würden «keine Grundlage für eine Familiengründung» darstellen, vgl. Botschaft zum Bundegesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl, 2003, 1288 ff. 1310.
  23. 23 Vgl. Ziff. III. 2.
  24. 24 Nay, FamPra.ch 2013, 370.
  25. 25 Nay, FamPra.ch 2013, 370.
  26. 26 Bundesamt für Statistik (Fn. 3), 9. Das derzeitige Erhebungsinstrument kann aber die Gesamtheit von Regenbogenfamilien nicht ausmachen. So fehlen zum Beispiel statistische Angaben zu nicht in einer Liebesbeziehung lebende Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen oder zu gleichgeschlechtlichen Paaren, welche zusammen ein Kind erziehen, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, vgl. Nay, Was sagt die Wissenschaft zu «Regenbogenfamilien»? Eine Zusammenschau der Forschung, Basel 2016.
  27. 27 Bundesamt für Statistik (Fn. 3), 83.
  28. 28 Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption), BBl 2015, 877 ff., 890.
  29. 29 Eine Anerkennung ist nur für Männer vorgesehen, vgl. Art. 260 Abs. 1 ZGB.
  30. 30 Sofern der Partner das Kind anerkannt hat oder, was kaum je zutreffen dürfte, mit der gebärenden Frau verheiratet ist.
  31. 31 ZürcherKomm/Schweighauser, Art. 28 PartG, N 1.
  32. 32 So forderte Nationalrätin Katharina Prelicz-Huber im Juni 2010 in ihrer Motion «Aufhebung des Adoptionsverbotes für Personen in eingetragener Partnerschaft», dass die Adoption für Paare, welche in eingetragener Partnerschaft leben, ermöglicht wird (Motion 10.3444 «Aufhebung des Adoptionsverbotes für Personen in eingetragener Partnerschaft»). Am selben Tag reichte Nationalrat Mario Fehr die Motion «Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare» ein, welche dasselbe Anliegen behandelte. Aufgrund der diversen Motionen, welche betreffend das Adoptionsrecht eingereicht worden sind, reichte die damalige Nationalrätin Viola Amherd im April 2011 die Motion 11.3372 «Totalrevision des Adoptionsrechts» ein. Sie forderte darin, wie es der Titel besagt, dass das Adoptionsrecht nach Art. 264 ff. ZGB einer Totalrevision unterzogen werden sollte.
  33. 33 Vgl. Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption) vom 28. November 2014. BBl 2015, 877 ff.
  34. 34 So Doris Neukomm, KESB Stadt Zürich, Juni 2020.
  35. 35 Umfassend zur Mutterschaftsvermutung Lötscher, Abstammungsrecht im Wandel: Die Elternschaftsvermutung der Ehefrau gemäss der Vorlage «Ehe für alle», FamPra.ch 2021, 656 ff.
  36. 36 Diese Paare dürfen zudem in der Schweiz keine Samenspende in Anspruch nehmen, steht diese doch nur verheirateten Paaren offen (Art. 3 Abs. 2 FMedG).
  37. 37 Z.B. über eine privat organisierte Samenspende ohne ärztliche Beratung (vgl. Art. 6 FMedG), wenn eine anonyme Samenspende mittels einer ausländischen Samenbank in Anspruch genommen wird oder wenn eine reziproke In-vitro-Fertilisation (die mit dem Spendersamen befruchtete Eizelle einer Partnerin wird der anderen Partnerin eingepflanzt) in Anspruch genommen wird. Vgl. zu den unterschiedlichen Wegen, die gleichgeschlechtliche Eltern für die Zeugung eines Kindes einschlagen Cottier/Crevoisier, FamPra.ch 2016, 288 ff.
  38. 38 So auch Art. 3 AdoV sowie Art 5 Abs. 2 lit. a AdoV.
  39. 39 Vgl. Ziff. V.
  40. 40 Gemäss Art. 264d muss der Altersunterschied mindestens 16 Jahre sowie maximal 45 Jahre (vgl. dazu auch Art. 5 Abs. 4 AdoV) betragen.
  41. 41 Die Praxis zeigt aber, dass die Behörden eine solche Abweichung kaum je zulassen.
  42. 42 Der Verzicht auf eine Zustimmung ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, die Zustimmung einzuholen, möglich, vgl. Art. 265c ZGB.
  43. 43 In Ausnahmefällen muss auch die KESB der Adoption zustimmen, vgl. Art. 265 Abs. 2 ZGB.
  44. 44 Zu Einschränkungen bei faktischen Lebensgemeinschaften vgl. Art. 264c Abs. 3 ZGB.
  45. 45 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung: AppGer BS vom 7.6.2019, VD. 2018.231, E. 3.2.2; Adoptionsverfahren Cottier/Crevoisier, FamPra.ch 2021, 319.
  46. 46 Z.B. im Kanton Basel-Stadt die «Zentrale Behörde Adoption», vgl. www.jfs.bs.ch/zeb (1.11.2021). Auch wenn gemäss dem Wortlaut von Art. 265a Abs. 2 ZGB die KESB die Zustimmung zur Adoption beim «abgebenden» Elternteil einholen muss, kann diese Erklärung auch gegenüber der Adoptionsbehörde vorgenommen werden, BaslerKomm/Breitschmid, Art. 265a ZGB, N 8; KuKo/Pfaffinger, Art. 268a ZGB, N 5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Kanton seine Zuständigkeit einem anderen Kanton übertragen kann und mehrere Kantone interkantonale Behörden errichten dürfen (Art. 2 Abs. 3 AdoV).
  47. 47 Es gilt also die umfassende Untersuchungsmaxime, BGE 137 III 1, 7; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 268 ZGB, N 8.
  48. 48 Zur Abklärung muss die kantonale Behörde eine Person beiziehen, die in Sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat, vgl. Art. 5 Abs. 5 AdoV.
  49. 49 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes oder wenn nötig ist ihm zudem für das gesamte Verfahren eine Vertretung zu bestellen, vgl. Art. 268aterZGB; vgl. zur Anhörung des Kindes Cottier/Crevoisier, FamPra.ch 2021, 324 ff.
  50. 50 Vgl. Art. 265a ff. ZGB.
  51. 51 So auch BaslerKomm/Breitschmid, Art. 268 ZGB, N 5.
  52. 52 Dies gilt auch bei anonymen Samenspenden in ausländischen Kliniken.
  53. 53 Die Familienplanung beinhaltet beispielsweise die Suche nach einem privaten Samenspender, einer Leihmutter oder die Kontaktaufnahme mit einer ausländischen Klinik und die anschliessende Befruchtung.
  54. 54 Interview Doris Neukomm, KESB Stadt Zürich, Juni 2020.
  55. 55 www.zh.ch​/de/familie/adoption/html (1.11.2021).
  56. 56 www.zh.ch​/de/familie/adoption/html (1.11.2021).
  57. 57 Vgl. Fn. 1.
  58. 58 Explorative Expert:innen-Interviews stellen im Forschungsdesign die erhobenen Daten ins Zentrum. Diese Form von Interview hat das Ziel, eine allgemeine Sondierung im empirischen Feld zu ermöglichen und das wissenschaftliche Problembewusstsein zu schärfen. In erster Linie geht es nicht darum, Informationslücken zu schliessen, sondern vorerst eine breite Palette von Informationen und Wissen zu erhalten, sich zu orientieren und weitere Zugänge zur Thematik zu erkennen, vgl. Bogner/Littig/Menz, Interviews mit Experten, Eine Praxisorientierte Einführung, Wiesbaden 2014, 22 ff. Auch diese Interviews werden, wie die narrativen Interviews, in der Regel möglichst offen geführt, wobei sie durch einen Interviewleitfaden strukturiert werden. Das Fachwissen der Expert:innen ist dabei für die Datenerhebung von grosser Bedeutung, Bogner/Littig/Menz (Fn. 58), 23.
  59. 59 Die Einstiegsfrage wurde offen formuliert, um der befragten Person zu ermöglichen, ihre Geschichte im Rahmen des erforschten Gegenstandbereichs darzustellen. Der Hauptteil der narrativen Interviews besteht aus der Erzählung der eigenen Erlebnisse und Erfahrungen. Aufgabe der interviewenden Person ist es, die befragte Person dazu zu bewegen, die Geschichte des Gegenstandsbereichs als eine zusammenhängende Geschichte aller relevanten Ereignisse von Anfang bis Ende zu erzählen. Strukturiert wird das Interview nicht durch Frage und Antwort, sondern durch die Erzählungen der interviewten Person.
  60. 60 Interview Katja, Februar 2020.
  61. 61 Interview Tanja, April 2020.
  62. 62 Interview Markus, März 2020.
  63. 63 Interview Dorothée, Mai 2020.
  64. 64 Interview Sarah, Mai 2020.
  65. 65 Interview Leandra, März 2020.
  66. 66 Interview Katja, Januar 2020, Zeile 302–305.
  67. 67 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020.
  68. 68 Interview Sarah, Mai 2020, Zeile 4–9.
  69. 69 Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, April 2020.
  70. 70 Interview Leandra, März 2020, Zeile 196–202.
  71. 71 Interview Dorothée, Mai 2020, Zeile 391–393.
  72. 72 Interview Tanja, April 2020, Zeile 198–200.
  73. 73 Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, April 2020.
  74. 74 Interview Leandra, März 2020, Zeile 99–101.
  75. 75 Interview Leandra, März 2020, Zeile 334–337.
  76. 76 Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB ist ein mindestens einjähriges Pflegeverhältnis vor der Adoption nötig.
  77. 77 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Sarah, Mai 2020; Interview Dorothée, Mai 2020; Interview Tanja, April 2020.
  78. 78 Interview Tanja, April 2020, Zeile 95–97.
  79. 79 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, April 2020; Interview Sarah, Mai 2020.
  80. 80 Interview Leandra, März 2020.
  81. 81 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Dorothée, Mai 2020.
  82. 82 Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, April 2020.
  83. 83 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020.
  84. 84 Interview Katja, Januar 2020; Interview Dorothée, Mai 2020.
  85. 85 Interview Maria von Känel, April 2020.
  86. 86 Interview Katja, Januar 2020.
  87. 87 Interview Leandra, März 2020; vgl. https://www.zh.ch​/de/familie/adoption.html (1.11.2021).
  88. 88 Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, Mai 2020.
  89. 89 Interview Leandra, März 2020.
  90. 90 Interview Leandra, März 2020, Zeile 63–67
  91. 91 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Dorothée, Mai 2020; Interview Sarah, Mai 2020.
  92. 92 Interview Leandra, März 2020.
  93. 93 Interview Leandra, März 2020, Zeile 559–562.
  94. 94 Interview Leandra, März 2020; Interview Dorothée, Mai 2020.
  95. 95 Vgl. Art. 265c ZGB.
  96. 96 Interview Doris Neukomm, KESB Stadt Zürich, Juni 2020.
  97. 97 Interview Karin Hochl, Februar 2020.
  98. 98 https://www.jgk.be.ch/jgk​/de/index/kindes_erwachsenenschutz/kinder_jugendhilfe/adoption/stiefkindadoption.html (1.11.2021).
  99. 99 Interview Dorothée, Mai 2020.
  100. 100 Interview Dorothée, Mai 2020, Zeile 59–71.
  101. 101 Grundlegend: BGE 134 III 241; zum Teil ist ein Auskunftsanspruch gegenüber den Behörden gesetzlich statuiert, so bei Fortpflanzungsverfahren (Art. 27 FMedG) sowie bei Adoption (Art. 268c ZGB).
  102. 102 Interview Karin Hochl, Februar 2020
  103. 103 Voraussetzung sei dabei, dass die Eltern die hinterlegten Dokumente nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückverlangen können.
  104. 104 Vgl. OFK/Maranta, Art. 308 ZGB, N 6; KuKo/Cottier, Art. 308 ZGB, N 4c; gemäss BernerKomm/Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 ZGB, N 40 m.w.Nw. ist von der Feststellung der Vaterschaft abzusehen, wenn von einer Adoption auszugehen ist, der Präsumtivvater darüber orientiert und damit einverstanden ist; a.A. aber das Bundesgericht, welches in aller Regel die Errichtung einer Beistandschaft als erforderlich ansieht, vgl. BGE 142 III 545.
  105. 105 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Dorothée, Mai 2020; Interview Sarah, Mai 2020.
  106. 106 Interview Claudia Ryter, Verein Espoir, Juni 2020.
  107. 107 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, April 2020; Interview Sarah, Mai 2020.
  108. 108 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Dorothée Mai 2020.
  109. 109 Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, April 2020; Interview Sarah, Mai 2020.
  110. 110 Interview Leandra, März 2020.
  111. 111 Interview Dorothée, Mai 2020.
  112. 112 Interview Katja, Januar 2020; Interview Tanja, April 2020; Interview Dorothée, Mai 2020.
  113. 113 Interview Katja, Januar 2020; Interview Tanja, April 2020.
  114. 114 Interview Dorothée, Mai 2020; Interview Sarah; Mai 2020.
  115. 115 Interview Maria von Känel, April 2020.
  116. 116 Interview Claudia Ryter, Verein Espoir, Juni 2020.
  117. 117 Interview Doris Neukomm, KESB Stadt Zürich, Juni 2020.
  118. 118 Interview Katja, Januar 2020; Interview Tanja, April 2020; Interview Dorothée, Mai 2020.
  119. 119 Interview Leandra, März 2020.
  120. 120 Vgl. dazu Ziff. V. 3.
  121. 121 Interview Katja, Januar 2020; Interview Leandra, März 2020; Interview Tanja, April 2020; Interview Sarah, Mai 2020.
  122. 122 Interview Leandra, März 2020; Interview Dorothée, Mai 2020; Interview Sarah, Mai 2020.
  123. 123 Interview Dorothée, Mai 2020.
  124. 124 Interview Tanja, April 2020, Zeile 363–364.
  125. 125 Und nicht auf die Behandlung in einer Klinik im Ausland.
  126. 126 Interview Maria von Känel, April 2020.
  127. 127 Interview Karin Hochl, Februar 2020.
  128. 128 Vgl. Ziff. IV, 2. lit. a.
  129. 129 Zum Beispiel durch die Frage an einen Co-Elternteil, wann dieser wusste, dass er bzw. sie ein Kind adoptieren möchte, vgl. Ziff. IV, 2., b. ee; die Verwendung von Formularen, welche für gegengeschlechtliche Eltern vorgesehen sind, vgl. Ziff. IV, 2., b, cc; oder die verwendete Terminologie gegenüber den Kindern, vgl. IV, 2., b, ee.
  130. 130 Die nachfolgenden Ausführungen knüpfen an Überlegungen an, welche der Zweitautor im Rahmen des wissenschaftlichen Grundlagenberichts über die Gleichstellung im Kanton Luzern vom 27.11.2020 entwickelt hat, vgl. https://disg.lu.ch/-/media/DISG/Dokumente/Themen/Gleichstellung/Gleichstellungsbericht/Forschungsbericht_Gleichstellung_HSLU.pdf​?la=de-CH, 137 ff. (1.11.2021).
  131. 131 Vgl. Ziff. II.
  132. 132 Vgl. zu diesem Begriff Schwenzer, Grundlinien eines modernen Familienrechts aus rechtsvergleichender Sicht, RabelsZ 2007, 705, 722 f.
  133. 133 Dies indem die Stiefkindadoption das Kindesverhältnis zum Co-Elternteil herstellt, vgl. Ziff. III, 1.
  134. 134 Auf Stiefkindadoptionen zur Herstellung der intentionalen Elternschaft in gleichgeschlechtlichen Familien geht der Beitrag nicht ein, da diese Adoptionsform äusserst selten sein dürfte.
  135. 135 BGE 141 III 328, 340; BGE 132 III 359, 373; BernerKomm/Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 296 ZGB, N 12; Meier/Stettler, ​Droitdelafiliation, 6. Aufl, Zürich/Basel 2019, N 32 ff.; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307 ZGB, N 18.
  136. 136 Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 5. Aufl., München 2017, 54 ff.; Gerber, Wann interveniert der Staat in Familien, Bern 2021, N 184 ff.; Büchler/Clausen, Fortpflanzungsmedizin und Kindeswohl! Kindeswohl und Fortpflanzungsmedizin?, FamPra.ch 2014, 231 ff., 237 f.
  137. 137 Vgl. Gerber (Fn. 137), N 226.
  138. 138 Büchler/Clausen, FamPra.ch 2014, 237; vgl. auch BaslerKomm/Breitschmid, Art. 264 ZGB, N 19.
  139. 139 Vgl. Ziff. IV, 2. lit. a.
  140. 140 Vgl. Büchler/Vetterli (Fn. 13), 9.
  141. 141 Unter «Lebensform» i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV fällt auch die sexuelle Identität, vgl. BGE 126 II 425, 429 ff.
  142. 142 Vgl. Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, 379 ff.; weitere Nachweise (z.B. neutrale Bestimmung gegen Fahrende); vgl. St. GallerKomm/Schweizer, Art. 8 BV, N 49, wonach eine Diskriminierung u.a. eine qualifiziert ungerechtfertigte Gleichbehandlung in einer im Wesentlichen ungleichen Situation sei.
  143. 143 Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine an sich neutrale Regelung in ihren Auswirkungen Angehörige einer nach Art. 8 Abs. 2 BV geschützten Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass hierfür besonders gute Gründe vorliegen würden, BGE 141 I 241, 251; BGE 135 I 49, 54.
  144. 144 Indem sie das Kindesverhältnis zum Co-Elternteil herstellt.
  145. 145 Vgl. Nay (Fn. 26), 2 f. m.w.Nw.; Rauchfleisch, Gleichgeschlechtliche Partnerschaften aus psychologischer Sicht, FamPra.ch 2004, 507, 516 m.w.Nw.; ZürcherKomm/Schweighauser, Art. 28 PartG, N 19 m.w.N.
  146. 146 Vgl. zu den Alternativen zur Errichtung einer Paternitätsbeistandschaft Ziff. IV, lit. dd.
  147. 147 Bovenschen/Bränzel/Dietzsch/Zimmermann/Zwönitzer, Deutsches Jugendinstitut, Dossier Adoptionen in Deutschland, Bestandsaufnahme des Expertise- und Forschungszentrums Adoption, München 2017, N 10.56, abrufbar unter https://www.dji​.de/veroeffentlichungen/literatursuche/detailansicht/literatur/24321-adoptionen-in-deutschland.html (1.11.2021).
  148. 148 Z.B. im Unterhaltsrecht, Erbrecht oder Sozialversicherungsrecht.
  149. 149 Unter Umständen wäre bei einer Auflösung der Partnerschaft ggf. keine dem Kindeswohl entsprechende Regelung der elterlichen Sorge möglich, vgl. FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Schwenzer, Art. 28 PertG, N 13.
  150. 150 Vgl. Ziff. IV, 2., b, dd.
  151. 151 Welche durch die Geburt von Gesetzes wegen Elternteil ist (Art. 252 ZGB).
  152. 152 Vgl. Büchler/Bertschi, Gewünschtes Kind, geliehene Mutter, zurückgewiesene Eltern, FamPra.ch 2013, 33 ff., 46.
  153. 153 Indem das Rechtsverhältnis zum Co-Elternteil hergestellt wird.
  154. 154 Vgl. Ziff. IV, 2.
  155. 155 Welche in der Praxis kuriose Auswüchse zeitigen können, vgl. Ziff. IV, 2., b, cc.
  156. 156 Diese erscheinen, ohne Hinweise auf eine Gefährdung, als widerrechtliche Eingriffe in die Privatsphäre, sofern wie vorliegend von der Massgeblichkeit der «Gefährdungsvariante» ausgegangen wird, vgl. Ziff. IV, 2., b, cc.
  157. 157 Bestünden Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung unabhängig von der Adoption, wäre demgegenüber grundsätzlich die KESB einzuschalten, vgl. Art. 314d Abs. 1 ZGB.
  158. 158 Das Gesetz statuiert denn auch keinen Automatismus für Sozialabklärungen, vgl. Art. 268a Abs. 1 ZGB.
  159. 159 Vgl. IV, 2., lit. c.
  160. 160 Vgl. IV, 2., lit. B, ee; Crevoisier/Cottier, FamPra.ch 2021, 324 ff.; Büchler/Cottier/Jaffé/Simoni, Empfehlungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, Genf 2018, 7 f.
  161. 161 A.M. Büchler/Cottier/Jaffé/Simoni (Fn. 161), 6 f.: Keine Anhörung für den Fall, dass «…die Adoption lediglich den mit der Geburt des Kindes entstandenen Verhältnissen rechtlichen Ausdruck verleiht, und kein bestehendes Kindesverhältnis dahinfällt … und auch zu keiner dritten Person eine soziale Eltern-Kind-Beziehung besteht, die durch die Adoption tangiert wird.»
  162. 162 Crevoisier/Cottier, FamPra.ch 2021, 337 f.
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