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Vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleitsungen kann abgewichen werden

Art. 122 ff., 124b ZGB: Zulässigkeit der Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen.

Schlagworte: Unterhalt; Vorsorgeausgleich; Teilung der Austrittsleistung; eheliche Gemeinschaft

Verletzt ein Ehegatte seine Pflicht, für den Unterhalt der Familie zu sorgen, in besonders gravierender Weise, kann die Teilung der Austrittsleistungen gestützt auf Art. 124b ZGB ausnahmsweise…

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