Sämtliche jugendstrafrechtlichen Massnahmen enden laut Jugendstrafgesetzbuch mit dem 25. Altersjahr. Was aber tun, wenn befürchtet wird, der nunmehr junge Erwachsene würde erneut schwere Straftaten begehen? Inhaftieren unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung lautete die Lösung der kantonalen Instanzen, die das Bundesgericht stützte. Der…
Art. 124b ZGB: Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben. Wichtige Gründe, die ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben…
Art. 426 ZGB: Keine fürsorgerische Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung. Art. 426 ZGB stellt keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein…
Art. 397a Abs. 1 ZGB: Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Beendigung von Massnahmen des Jugendstrafrechts. Eine betroffene Person darf in einer Anstalt untergebracht…
Eine fürsorgerische Unterbringung alleine aufgrund von Fremdgefährdung ist in Art. 426 ZGB nicht vorgesehen. Der Freiheitsentzug entbehrt deshalb einer innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage und…