Zur 2. Säule – Deuxième pilier
Art. 4 VVG
Der Versicherte ist gemäss Art. 4 ff. VVG gehalten, sämtliche ihm bekannten als auch diejenigen Tatsachen, die ihm bekannt sein müssten, der Versicherung wahrheitsgemäss anzugeben. Dabei ist seinen Fähigkeiten, Erfahrungen und seiner Bildung Rechnung zu tragen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist dann gegeben, wenn die gesundheitlichen Beschwerden über eine einfache, momentane und einmalige…
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