Aus der ZeitschriftFamPra.ch 4/2011 | S. 951–955Es folgt Seite №952⬆Art. 163 ZGB: Kein Trennungsunterhalt nach einer Ehe, die einzig zum Zweck der Erlangung einer…
FamPra.ch Nummer 4/2011, 28. November 2011, S. 951
Art. 75 BGG: Verpflichtung der Kantone zur Einsetzung oberer kantonaler Gerichte als Rechtmittelinstanzen. Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung müssen die Kantone als…
FamPra.ch Nummer 3/2011, 14. September 2011, S. 711
Art. 256c Abs. 3, Art. 260c Abs. 3 ZGB: Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung resp. der Vaterschaftsanerkennung, Bedeutung der Interessen des Kindes. Die Klagfristen für…
Art. 123 ZGB: Keine Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen. Der Anspruch auf Teilung der während der Ehedauer angesparten Freizügigkeitsleitungen besteht grundsätzlich voraussetzungslos…
Art. 30 Abs. 1 ZGB: Namensänderung. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe können darin liegen, dass…
Art. 122 BGG: Voraussetzungen für die Revision eines Bundesgerichtsurteils wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Revision eines Bundesgerichtsentscheids wegen Verletzung…
FamPra.ch Nummer 3/2011, 14. September 2011, S. 707
Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages während dem Scheidungsverfahren hat das Gericht von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Aufgabenteilung der Parteien während dem Zusammenleben…
FamPra.ch Nummer 4/2011, 28. November 2011, S. 993
Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (Luxemburger Übereinkommen):…
FamPra.ch Nummer 3/2011, 14. September 2011, S. 727
Art. 269 ff. ZGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK: Anfechtung der Adoption. Eine rechtskräftige Adoption kann nur aus den in Art. 269 und 269a ZGB genannten Gründen angefochten werden. Eine Anfechtung aus…
FamPra.ch Nummer 3/2011, 14. September 2011, S. 734
Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…