Dieser Beitrag stellt zum einen das familienrechtliche Verfahren de lege lata in seinen Grundzügen dar und diskutiert dessen Unklarheiten. Zum anderen wird das familienrechtliche Verfahren de lege ferenda dargelegt und insbesondere hinsichtlich der Unklarheiten betreffend das vereinfachte Verfahren beleuchtet.
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – ein Eingriffsrecht – ist wie das bisherige Vormundschaftsrecht rechtstheoretisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt es aber als formelles Bundeszivilrecht. Der Versuch, mit der Revision des ZGB gleichzeitig das Verfahren bundesrechtlich zu regeln, scheiterte. Auf…
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Entstehungsgeschichte des nun seit zehn Jahren geltenden neuen Scheidungsrechts. In Erinnerung gerufen werden nochmals die grössten Errungenschaften der Gesetzesnovelle, insbesondere die Abschaffung des Verschuldensprinzips, die gemeinsame elterliche Sorge und die Teilung der Freizügigkeitsleistungen der…
Die dargelegten Erkenntnisse führen zum Schluss, dass eine Neuregelung der materiell-rechtlichen Grundlage für die fürsorgerische Unterbringung sowohl aus erzieherischen Gründen als auch aufgrund einer psychischen Störung im zivilrechtlichen Kindesschutz auf Bundesebene notwendig ist, um den Vorgaben der EMRK zu entsprechen. Die Vorschläge de…
Es gibt eine Vielzahl kantonaler bedarfsabhängiger Sozialleistungen, die in der Regel aufgrund jeweils eigener Grundlagen berechnet werden. Der Kanton Basel-Stadt hat diese Berechnungsgrundlagen, namentlich die Umschreibung der massgeblichen Haushaltseinheit und der zu berücksichtigenden Einkünfte, sowie das Verfahren der Leistungszusprechung…
Art. 426, 439, 450 ff. ZGB: Sachverständigengutachten. Auch im Beschwerdeverfahren gegen eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist ein Sachverständigengutachten zwingend erforderlich.
Art. 114, 115 ZGB, Art. 116 aZGB: Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Art. 116 aZGB sah vor, dass die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren anwendbar sind, wenn der…
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht dient in erster Linie dem Schutz der Betroffenen bzw. dem Wohl des Kindes. Nahestehenden Personen kommt im Kindes- und Erwachsenenschutz eine dienende Funktion zu, um den Schutz der Betroffenen und der Kinder zu garantieren. Den nahestehenden Personen darüber hinaus eine verstärkte Rechtsposition einzuräumen…