Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…
Das Recht auf Ehe und Gründung einer Familie wird sowohl durch die Bundesverfassung als auch durch die internationalen Menschenrechte geschützt. Um dieses Grundrecht zu umreissen, beschäftigt sich der vorliegende Beitrag insbesondere mit Art. 14 BV, wobei in einem ersten Schritt ein historischer Ver-Aus der ZeitschriftFamPra.ch 2/2011 | [wording…
Art. 97a ZGB: Umgehung des Ausländerrechts durch Heirat. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann auf ein Gesuch nicht eintreten, wenn die Braut oder der Bräutigam keine Absicht haben…
FamPra.ch Nummer 4/2011, 28. November 2011, S. 922