Ziel dieses Beitrags ist es, ein Modell der im Zentrum des neuen Erwachsenenschutzrechts stehenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu entwickeln. Beantwortet werden soll, wie die KESB nach neuem Erwachsenenschutzrecht zu organisieren und zusammenzusetzen ist. Die Form, Art, Struktur, Grösse, das Einzugsgebiet, die Ressourcen,…
Der Kanton Aargau errichtet als erster und einziger Kanton Familiengerichte, die für alle familienrechtlichen Angelegenheiten einschliesslich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zuständig sind. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einem vom Volk gewählten Gerichtspräsidenten oder einer Gerichtspräsidentin und zwei vom Regierungsrat gewählten…
An KESB-Entscheide müssen hohe qualitative Anforderungen gestellt werden, weil sie regelmässig in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Aufgrund der komplexen, mehrdimensionalen Problemstellungen ist der interdisziplinäre Ansatz folgerichtig und zielführend. Entscheidend ist allerdings nicht alleine die Zusammensetzung der KESB mit…
Art. 314 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 und 5 ZGB: Zuständigkeit der KESB. Zuständig für den Erlass einer Massnahme ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, bleibt die…
Die geltende Regelung des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens zeichnet sich aus durch eine starke Rechtszersplitterung. Die damit verbundenen Nachteile lassen sich mit einer bundesrechtlichen Regelung überwinden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Bundesgesetz über das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren liegt vor. Der Aufsatz…
Art. 296 ff., 314a Abs. 1 ZGB, Art. 298 ZPO: Anhörung des Kindes im Rahmen der Regelung des Sorgerechts. Das Kind ist von der Regelung des Sorgerechts direkt betroffen. Im Streit der Eltern um die…
FamPra.ch Nummer 4/2020, 4. November 2020, S. 1075