Am 1. Januar 2013 trat in der Schweiz die lange geforderte Revision des Namensrechts in Kraft, die die Gleichstellung der Geschlechter in der Namenswahl gewährleisten soll. Das neue Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens von Braut und Bräutigam tritt in Art. 160 Abs. 1 ZGB an die Stelle der Tradition des männlichen Familiennamens. Zugleich…
Art. 30, 160 ZGB: Das eheliche Namensrecht des ZGB ist trotz Verfassungswidrigkeit massgebend. Das geltende eheliche Namensrecht kennt keine getrennte Namensführung der Ehegatten. Die Regelung gemäss Art…
Art. 8, 14 EMRK: Das schweizerische Namensrecht verstösst gegen die EMRK. Heiratet ein Paar bei dem der Mann die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Frau jedoch Ausländerin ist, kann die…
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Recht auf Privat- und Familienleben in Art. 8 EMRK und zum akzessorischen Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK haben verschiedene Entwicklungen im schweizerischen Recht beeinflusst, namentlich im Abstammungsrecht, im Adoptionsrecht, bezüglich des Rechts der elterlichen Sorge und…
Art. 30 Abs. 1 ZGB: Namensänderung eines Erwachsenen. Wichtiger Grund bejaht bei Rückkehr zum ursprünglichen Namen, nachdem während Unmündigkeit eine Namensanpassung an den Stiefvater erfolgt war…
Art. 30 ZGB: Änderung des Allianznamens. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der…
Art. 30 ZGB: Voraussetzungen für die Namensänderung. Zur Bewilligung einer Namensänderung bedarf es nicht mehr wichtiger, sondern bloss noch achtenswerter Gründe. Mit dieser Voraussetzung sollten…
Die Reform des Rechts zur elterlichen Sorge wird dazu führen, dass inskünftig die meisten Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge aufwachsen werden, was aus Kinderoptik grundsätzlich zu begrüssen ist. Leider hat der Gesetzgeber das Ziel, die Bestimmungen zivilstandsneutral umzusetzen, nicht vollständig erreicht. Es ist zu hoffen, dass die…