Am 1. Januar 2013 ist die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 30. September 2011 (Name und Bürgerrecht) in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen und die Überlegungen, welche sich der Gesetzgeber dazu gemacht hat, werden bezüglich des Namens der Ehegatten, des Namens des Kindes, des Namens der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie…
Art. 30, 160 ZGB: Das eheliche Namensrecht des ZGB ist trotz Verfassungswidrigkeit massgebend. Das geltende eheliche Namensrecht kennt keine getrennte Namensführung der Ehegatten. Die Regelung gemäss Art…
Art. 30 Abs. 1 ZGB: Voraussetzungen für die Namensänderung nach der Erwachsenenadoption. Nach der Erwachsenenadoption bringt bereits der Wunsch der adoptierten Person, den bisherigen…
Art. 30 Abs. 1 ZGB: Namensänderung. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe können darin liegen, dass…
Art. 30 Abs. 1 ZGB: Voraussetzungen für eine Namensänderung. Bereits das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge kann…
Art. 30, 267 Abs. 1, 270 Abs. 1 ZGB: Keine Namensänderung nach Erwachsenenadoption. Nach Erwachsenenadoptionen kommt dem Interesse an der Unveränderlichkeit des ursprünglichen Namens umso grösseres –…
Art. 30 Abs. 1 ZGB:Vornamensänderung und Transsexualität. Im Fall eines Gesuchs auf Vornamensänderung einer Person männlichen Geschlechts, die sich im Prozess der Geschlechtsumwandlung befindet,…