Die geltende Regelung des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens zeichnet sich aus durch eine starke Rechtszersplitterung. Die damit verbundenen Nachteile lassen sich mit einer bundesrechtlichen Regelung überwinden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Bundesgesetz über das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren liegt vor. Der Aufsatz…
Art. 273 Abs. 1 ZGB: Wiederaufnahme des Kontaktrechts. Die vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs stellt die ultima ratio dar und darf nur angeordnet werden, wenn keine weniger…
Art. 298b Abs. 3, 298d Abs. 3 ZGB: Zuständigkeit, Kompetenzattraktion. Die Kompetenzattraktion gilt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Zuständigkeit zur…
Art. 198 lit. bbis ZPO: Ausnahme vom Schlichtungsobligatrorium. Sinn und Zweck von Art. 198 lit. bbis ZPO ist es, Schlichtungsverfahren in Fällen auszuschliessen, in denen bereits ein Einigungsversuch…
Wenn ein Minderjähriger ausserhalb des Elternhauses platziert wird bzw. werden soll, wird ein Pflegevertrag abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen – weder im OR, im ZGB, noch in der PAVO geregelten – Innominatkontrakt, welcher mangels Formvorschriften auch mündlich oder konkludent eingegangen werden kann und auf welchen neben dem OR AT…
Art. 389 ZGB: Durchführung des Covid-19-Impfprogramms bei einer urteilsunfähigen Person. Die Impfung stellt einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Integrität dar. Auch im Bereich des…
Art. 444 ZGB, Art. 120 BGG: Klärung eines negativen Kompetenzkonflikts verschiedener Erwachsenenschutzbehörden. Art. 444 Abs. 4 ZGB stellt keine bundesgesetzliche Ermächtigung im Sinne von Art…
Art. 300 Abs. 2 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV: Anhörung der Pflegeeltern vor einem Entscheid über einen Beistandswechsel. Grundsätzlich sind Pflegeeltern in für das Kind wichtigen Entscheidungen anzuhören…
Art. 311 ZGB: Entzug bzw. teilweiser Entzug der elterlichen Sorge. Die Mitgliedschaft des Kindsvaters bei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, welche ihm gestützt auf seine Religionsfreiheit…