Das 2013 in Kraft getretene Namensrecht enthält mehrere Wahlmöglichkeiten für die Namen von Verheirateten während und nach der Ehe, sowie für die Namen der Kinder. Damit verwirklicht es die vollständige Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe und soll als neues Prinzip die Unabänderlichkeit des Geburtsnamens einführen. Weniger strenge…
Art. 8, 14 EMRK: Das schweizerische Namensrecht verstösst gegen die EMRK. Heiratet ein Paar bei dem der Mann die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Frau jedoch Ausländerin ist, kann die…
Art. 30 Abs. 1 ZGB: Namensänderung bei Vorliegen von «achtenswerten Gründen». Seit Inkrafttreten des revidierten Art. 30 Abs. 1 ZGB am 1. Januar 2013 kann einer Person die Änderung des Namens…
Art. 30, 267 ZGB: Wichtige Gründe für die Annahme des Namens der leiblichen Eltern nach Adoption. Das im schweizerischen Recht verankerte Prinzip der Volladoption schliesst nicht aus, dass unter…
Art. 27, 73 Abs. 1 IPRG, Art. 260 Abs. 1 ZGB: Anerkennung und Eintragung einer im Ausland erfolgten Vaterschaftsanerkennung und Namensänderung durch den nicht biologischen Vater des Kindes in das…
FamPra.ch Nummer 4/2022, 11. November 2022, S. 982
Art. 68 f. IPRG, Art. 256c Abs. 3 ZGB: Anwendbares Recht für die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft in internationalen Verhältnissen. Grundsätzlich ist für die Bestimmung des auf die Entstehung,…
Das von der Bundesverfassung und von den Menschenrechten garantierte Recht auf Ehe und Familie gilt nicht unbeschränkt. Das verfassungsmässige Freiheitsrecht kann unter den in Art. 36 BV festgehaltenen Bedingungen des Bestehens einer gesetzlichen Grundlage, des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses, der Berücksichtigung der…
In verschiedenen Situationen erkennt das Gesetz die Befugnis einer Person an, die Rechte anderer in ihrem eigenen Namen geltend zu machen; diese Institution wird als «Prozessstandschaft» bezeichnet. Die Autoren stellen dieses Konzept vor und untersuchen die damit verbundenen Begriffe (Parteistellung, Prozessführungsrecht bzw…
Am 1. Januar 2013 trat in der Schweiz die lange geforderte Revision des Namensrechts in Kraft, die die Gleichstellung der Geschlechter in der Namenswahl gewährleisten soll. Das neue Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens von Braut und Bräutigam tritt in Art. 160 Abs. 1 ZGB an die Stelle der Tradition des männlichen Familiennamens. Zugleich…