Mit dem seit 2018 geltenden Adoptionsrecht wird der adoptierten Person ermöglicht, ihre leiblichen Geschwister zu suchen. Demgegenüber steht den Kindern der leiblichen Eltern ebenfalls die Möglichkeit zu, Informationen über ihre zur Adoption freigegebenen Geschwister zu verlangen. Damit wurde das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung für die…
Die geltende Regelung des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens zeichnet sich aus durch eine starke Rechtszersplitterung. Die damit verbundenen Nachteile lassen sich mit einer bundesrechtlichen Regelung überwinden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für ein Bundesgesetz über das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren liegt vor. Der Aufsatz…
Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB: Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsorts der Kinder nach Brasilien. Die mit der Wegzugsfrage befasste Behörde hat zu beurteilen, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist,…
FamPra.ch Nummer 4/2022, 11. November 2022, S. 1007
Art. 301a Abs. 2 ZGB: Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder ins Ausland. Ist über einen Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder sowie über eine Obhutsumteilung zu entscheiden, muss gemäss Art. 301a…
FamPra.ch Nummer 4/2021, 4. November 2021, S. 1118
Vorliegender Beitrag widmet sich dem Gewaltschutzartikel und dessen Geltendmachung in den verschiedenen möglichen Gerichtsverfahren und hält einige praktische Hinweise fest. Es kann festgehalten werden, dass eine sorgfältige Abklärung des Sachverhaltes, eine möglichst umfassende Dokumentation des Geschehenen und eine detaillierte Schilderung des…
Sind in einem zivilrechtlichen Kindesschutzfall die Voraussetzungen erfüllt, dass ein (jugendlicher) Minderjähriger in einer geschlossenen oder psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden muss, hat ein entsprechender Entscheid der Kindesschutzbehörde die Bestimmungen zur fürsorgerischen Unterbringung Erwachsener sinngemäss anzuwenden (Ar…
Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, inwieweit die von einem Erwachsenenschutzverfahren betroffenen Personen durch externe (d.h. von den Behörden unabhängige) Dritte unterstützt werden sollten, am Verfahren zu partizipieren. Weiter geht der Beitrag auf die Frage ein, inwieweit das Erwachsenenschutzrecht eine Unterstützung durch externe…
Sämtliche jugendstrafrechtlichen Massnahmen enden laut Jugendstrafgesetzbuch mit dem 25. Altersjahr. Was aber tun, wenn befürchtet wird, der nunmehr junge Erwachsene würde erneut schwere Straftaten begehen? Inhaftieren unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung lautete die Lösung der kantonalen Instanzen, die das Bundesgericht stützte. Der…